Keine Gebühren für nicht erbrachte Leistungen! Aussetzung der Straßenreinigungsgebühren während der Bauarbeiten zur grundhaften Sanierung der Wilhelmshöher Straße
Stellungnahme des Magistrats
Selbstverständlich sieht die städtische Straßenreinigungssatzung die Möglichkeit vor, Straßenreinigungsgebühren bei ausbleibender Leistung zu erstatten (in § 7 Abs. 3 der Satzung). Aus der Wilhelmshöher Straße sind seit Mai 2021 auch bereits etwa ein Dutzend derartige Anträge beim Kassen- und Steueramt eingegangen und durch das Umweltamt geprüft worden. Ein Anspruch auf Gebührenerstattung entsteht, wenn in einem überwiegenden Anteil der Straße über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen die Reinigung ausbleibt. Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass es nicht um den konkreten Bereich vor den jeweiligen Liegenschaften geht, sondern um die Straße insgesamt. Da auf dem überwiegenden Teil der Wilhelmshöher Straße − als Gesamteinheit (ca. 2.300 m) − derzeit keine Bautätigkeiten stattfinden, mussten die Erstattungsanträge abgelehnt werden. Die Begründung hierfür ist, dass die Straße − auch bei Bautätigkeiten in einzelnen Abschnitten - immer noch der Erschließung der betroffenen Liegenschaften dient. Von den betroffenen Anliegern wird dabei oft nicht verstanden, dass sich die Straßenreinigungsgebühr zwar nach der Fläche vor den Liegenschaften berechnet, hieraus aber kein Anspruch auf eine Reinigung genau dieser Fläche entsteht. Der Magistrat entscheidet stets auf der jeweils aktuellen Rechtsgrundlage. Entscheidungen wurden dabei in der Vergangenheit auch durch die gängige Rechtsprechung gestützt. Abweichende Entscheidungen kann es zudem im Sinne des Gleichheitssatzes nicht geben. Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die öffentliche Gewalt, tatbestandlich vergleichbare Fälle auf der Rechtsfolgenseite gleich zu behandeln. Das Recht achtet die Gleichheit. Bei Rückfragen können Sie sich gerne auch direkt an das Umweltamt (Tel. 069-212-39143 / E-Mail strassenreinigung.amt79@stadt-frankfurt.de) wenden.