Martin-Luther-Straße Nr. 61 und Böttgerstraße Nr. 18 - Abriss und Neubau?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 24.06.2013, ST
913
Betreff: Martin-Luther-Straße Nr. 61 und Böttgerstraße Nr. 18
- Abriss und Neubau? Zu 1.: Zu der Liegenschaft Martin-Luther-Straße 61 kann
mitgeteilt werden, dass der Abbruch von zwei Wohnhäusern und Garagen zum
Hofbereich hin bereits erfolgt ist. Für diesen Bereich existiert zudem eine
bestandskräftige Baugenehmigung für einen Neubau eines Wohnhauses mit drei
Wohneinheiten auf einer gemeinsamen Tiefgarage mit 11 Stellplätzen. Die
Baugenehmigung wurde bisher noch nicht in Anspruch genommen. Für den an der Straße liegenden Baukörper ist ein
Bauantrag eingereicht worden, über den noch nicht entschieden ist. Beantragt
sind hier innere Umbauten und die Zusammenlegung von Wohnungen sowie
Erweiterungen im Dachgeschoss. Betreffend die Liegenschaft Böttgerstraße 18 kann
berichtet werden, dass ein in diesem Jahr eingereichter Bauantrag im April
abgelehnt wurde.
Zu 2.: Der Magistrat hat bei der Prüfung der Bauanträge die
in diesem Bereich gültigen Rechtsgrundlagen anzuwenden. Neben dem Bebauungsplan
ist dies die unter anderem die Erhaltungssatzung E 42. Im Rahmen seiner Prüfung
wird der Magistrat die Baumaßnahmen in ihrer städtebaulichen Gestalt beurteilen
beziehungsweise hat dies im Fall der Böttgerstraße 18 bereits getan. Die
Auswirkung auf stadtteilspezifische Umstrukturierungsprozesse ist nicht Teil
der Prüfung. Zu 3.: Die mietrechtliche Beratung des Magistrates beim Amt
für Wohnungswesen steht den Mieterinnen und Mietern der Liegenschaften
selbstverständlich genauso offen wie allen anderen Frankfurterinnen und
Frankfurtern, die zur Miete wohnen und die Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus kann der Magistrat
keine Maßnahmen ergreifen, um Mieter zivilrechtlich zu schützen. Zu 4.: Der Verkauf der Liegenschaften erfolgte bereits Ende
vergangenen Jahres, sodass sich die Frage der Ausübung des Vorkaufsrechts
derzeit nicht (mehr) stellt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 14.03.2013, V 675