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Illegale Lackiererei in der Dortelweiler Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Liegenschaft Dortelweiler Straße 74 befindet sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 79 Absatz 6 Hessische Bauordnung ist die öffentliche Bauherrschaft vollumfänglich und abschließend dafür verantwortlich, dass der Zustand ihrer baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Bauherrschaft wird vertreten durch Hessen Mobil. Diese Behörde des Landes Hessen war bereits im Jahre 2018 durch die Bauaufsicht über die Sachlage informiert worden verbunden mit einer Bitte um Überprüfung. Die Bauaufsicht Frankfurt kann hier aufgrund fehlender Durchsetzungskompetenz nicht tätig werden. Eine ergänzende gewerberechtliche Erlaubnispflicht besteht für die Betriebsstätten im Handwerk nicht. Der Magistrat wird daher lediglich am Rande begleitende Maßnahmen der Gewerbeüberprüfung durchführen, sobald die derzeit durch die intensive und zweifelsfrei zu priorisierende Überwachung der hessischen Corona-Verordnungen gebundene Ressourcen im Außendienst des Ordnungsamtes wieder zur Verfügung stehen. Im Falle von geänderten Betreiberverhältnissen im Vergleich zu 2018 würde die Grundstückseigentümerin bzw. deren Beauftragter einen entsprechenden Hinweis zum Abgleich mit den abgeschlossenen Nutzungsvereinbarungen erhalten.

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