Verkehrsspiegel für die Kreuzung Ginnheimer Hohl/Woogstraße/Alt-Ginnheim
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Stellungnahme des Magistrats vom 13.05.2019, ST 901
Betreff: Verkehrsspiegel für die Kreuzung Ginnheimer Hohl/Woogstraße/Alt-Ginnheim Der Magistrat hat sich vor Ort ein Bild von der Lage verschafft. Dabei hat der Magistrat festgestellt, dass sich die Sichtbedingungen nicht von einer Vielzahl anderer Kreuzungsbereiche im Stadtgebiet unterscheiden. Dieser Straßenverlauf ist eine Tempo-30 Zone, in dem die Regelung rechts vor links gilt. Es ist den Verkehrsteilnehmenden hier durchaus zumutbar, sich unter vorsichtigem Annähern und Berücksichtigung der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß der §§ 1 und 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO), in den Querverkehr einzureihen. Ist eine unübersichtliche Verkehrssituation gegeben, so darf sich der Verkehrsteilnehmende vorsichtig in den öffentlichen Straßenverkehr hineintasten, bis er die Übersicht hat. Hierbei gilt der Grundsatz (§ 1 StVO), dass alle Verkehrsteilnehmenden sich so zu verhalten haben, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Der Magistrat kann der Anregung daher leider nicht entsprechen.