Fußgängerampelphasen auf der Straße Harheimer Weg, in Höhe des Kiosks
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.08.2011, ST
901
Betreff: Fußgängerampelphasen auf der Straße Harheimer Weg,
in Höhe des Kiosks Die Grünzeit für an ampelgeregelten
Kreuzungen querende Fußgängerinnen und Fußgänger wird häufig als zu kurz
bemessen wahrgenommen. Diese Wahrnehmungen sind dem Magistrat bekannt; sie sind
Folge der in ganz Deutschland einheitlich geltenden "Richtlinien für
Lichtsignalanlagen" (RiLSA). Danach ist die F
ußgängerquerungszeit unabhängig von den örtlichen Faktoren, die die
Ausstattung und den Betrieb einer Ampel beeinflussen, grundsätzlich gleich zu
regeln. Der Fußgängerverkehr wird an signalisierten Übergängen mit einer
Signalbildregelung Rot-Grün geregelt. Die Grünzeiten für Fußgänger werden nach
der RiLSA so bemessen, dass Fußgänger, die bei Beginn der Freigabezeit die
Fahrbahn betreten, innerhalb dieser Freigabezeit mindestens die Hälfte der
Fahrbahnbreite überschreiten können. Die Grünzeit beträgt in Frankfurt am Main
in der Regel nie weniger als 8 Sekunden. Solange das Grünlicht leuchtet, darf die Fahrbahn
vom Rand aus betreten werden. Fußgänger, die sich beim Farbwechsel bereits auf
der Fahrbahn befinden, haben auch bei Rot noch ausreichend Zeit, die Fahrbahn
gefahrlos zu verlassen. Das Fußgängergrün hat somit die Funktion eines
Startlichts. Es zeigt demnach nicht die Zeit an, in der die Straße überquert
werden soll, sondern die Zeit, in der losgegangen werden darf, um die Straße
sicher zu überqueren. Nach Ende dieser Freigabezeit wird die
Fußgängerschutzzeit gestartet. Die Dauer der Fußgängerschutzzeit wird durch die
Länge der Fußgängerfurt bestimmt, wobei im Normalfall nach der RiLSA
1,2 m/s Räumgeschwindigkeit angesetzt wird. Fahrzeuge, die die
Fußgängerfurt überfahren wollen, erhalten auch in diesem Zeitraum keine
Freigabe. Im Ergebnis kann also eine Fußgängerin oder ein Fußgänger die
Fahrbahn stets sicher überqueren, selbst wenn der Querungsvorgang in der
letzten Sekunde der Grünzeit beginnt. Andersherum stellt die Räumzeit sicher,
dass die Fahrbahn von querendem Fußverkehr frei ist, bevor der Kfz-Verkehr Grün
erhalten kann.
Im Bewusstsein, dass Qualität und
Sicherheit des Zu-Fuß-Gehens ein hohes Gut darstellen, werden der
Geschwindigkeit des Fußverkehrs in Frankfurt am Main (insbesondere mit Blick
auf Kinder und ältere Menschen) stets mit 1,2m/s, anstatt nach den RiLSA mit
maximal zulässigen 1,5m/s bemessen. In Bereichen des Stadtgebiets, in denen
Signalanlagen überwiegend zum Schutz für mobilitätseingeschränkte oder ältere
Menschen und Schulkinder eingerichtet werden, wird die Räumzeit bzw. die
Laufgeschwindigkeit mit 1 m/s angesetzt. Dies ist auch an der
angesprochenen Anlage auf dem Harheimer Weg der Fall. Dies vorausgeschickt bedauert der Magistrat, der
Anregung nicht entsprechen zu können. Die Grünzeit an der in Rede stehenden
Anlage ist entsprechend den vorgenannten Eckwerten durchaus angemessen. An der
beschriebenen Ursache der zugrundeliegenden Wahrnehmung vermag der Magistrat
nichts zu ändern, da die RiLSA als zugrundeliegendes technisches Regelwerk mit
deutschlandweiter Geltung sich seiner unmittelbaren Einflussnahme entzieht. Der
Magistrat ist zudem bestrebt, auch andere als ampelgeregelte Querungsformen in
Planung und Bau von Verkehrsanlagen zu berücksichtigen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 03.05.2011, OM 16