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Tempo-30-Schild früher bei der Abbiegung von der Friedberger Landstraße in den Berger Weg aufstellen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält in § 45 eine Vielzahl von möglichen Rechtsgrundlagen, welche jedoch bei Beschränkungen des fließenden Verkehrs, wozu die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehört, durch den § 45 Absatz 9 StVO zusätzlich eingeschränkt werden. So fordert § 45 Absatz 9 StVO nicht nur, dass Verkehrszeichen nur angeordnet werden dürfen wo diese zwingend erforderlich sind, sondern auch, dass auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahrenlage bestehen muss. Die Rechtsprechung legt diese Voraussetzungen sehr strikt aus, sodass die Anforderungen etwa erst bei konkreten Unfällen erfüllt sind. Hierbei kommt erschwerend hinzu, dass die Unfälle etwa nicht durch Geschwindigkeitsüberschreitungen passiert sein dürfen, sondern bei Einhaltung der an sich zulässigen Höchstgeschwindigkeit, welche jedoch für die Örtlichkeit zu hoch bemessen ist und der Verkehrsteilnehmende trotz der im Verkehr erforderlichen Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte, dass er seine Geschwindigkeit weiter reduzieren muss. Zwar bestehen Ausnahmen zu diesen Einschränkungen, etwa zum Vollzug eines Luftreinhalteplans nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), diese sind hier jedoch nicht einschlägig. Selbst wenn auf Grund der geschilderten Situation § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO im Aspekt der Sicherheit des Verkehrs als Ermächtigungsgrundlage zur Verkehrsbeschränkung in Form einer Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Betracht kommen könnte, scheitert die Prüfung der Ermächtigungsgrundlage an den Beschränkungen des § 45 Absatz 9 StVO, da an dieser Stelle keine erhöhten Unfallzahlen vorliegen. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Verkehrsbeschränkung liegen daher nicht vor. Im Übrigen wäre auch eine direkte Geschwindigkeitsreduktion von 80 km/h auf 30 km/h zu stark, zumal dies außerorts geschieht, sodass hierdurch die Gefahr von Auffahrunfällen gesehen wird. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Magistrat die örtliche Situation bereits überplant. Es sind jedoch noch Abstimmungen mit Hessen Mobil erforderlich.

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