Benötigte Abstandsflächen von Sitzgruppen und Aufenthaltsflächen in öffentlichen Grünanlagen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 12.05.2017, ST
896
Betreff: Benötigte
Abstandsflächen von Sitzgruppen und Aufenthaltsflächen in öffentlichen
Grünanlagen Der Magistrat kann nachvollziehen,
dass ein erhöhter Lärmpegel durch die Nutzung von Sitzgruppen und sonstigen
Aufenthaltsmöglichkeiten im umliegenden Wohngebiet eine Beeinträchtigung für
Anwohner sein kann. Jedoch besteht hier ein Interessenkonflikt zwischen
Anwohnern mit hohem Ruhebedürfnis und Anwohnern mit dem Wunsch nach
Sitzgelegenheiten und Aufenthaltsqualität in wohnungsnahen Grünflächen. Neben
Kindern und Jugendlichen sind Gemeinschaftsbereiche im öffentlichen Freiraum
mit Bänken zum Rasten oder Verweilen, besonders auch für ältere Bürgerinnen und
Bürger, von großer Bedeutung. Eine Ausweitung von Grünanlagen im nahen
Wohnungsumfeld ist immer sehr zu befürworten. Dadurch ließen sich auch
Lärmbelästigungen vermeiden oder zumindest verringern. Jedoch muss der
Magistrat auch dem steigenden Wohnbedarf Sorge tragen und den Ausbau von
Wohnhäusern stärken. Bisher wurde kein Mindestabstand zwischen
Sitzgruppen und Aufenthaltsflächen (der öffentlichen Grünanlagen) zur
umliegenden Wohnbebauung festgesetzt. Eine Nachfrage ergab, dass auch
vergleichbare andere Großstädte davon keinen Gebrauch machen. Alle Projekte werden und müssen
individuell betrachtet und geplant werden, wobei die verschiedenen Interessen
sensibel miteinander zu verknüpfen bzw. abzuwägen sind. Die Bedürfnisse der Anwohner werden
hierbei bei den Planungen berücksichtigt und der zuständige Ortsbeirat stets im
Vorfeld mit einbezogen. Grundsätzlich ist der Magistrat der Überzeugung,
dass ein rücksichtsvolles Miteinander in unserer Stadt - und somit auch in den
öffentlichen Grünanlagen - selbstverständlich sein sollte und appelliert an
alle Bürgerinnen und Bürger dies gegenüber ihren Mitmenschen umzusetzen; dazu
zählt auch Lärmvermeidung und Lärmminderung. Darüber hinaus sind in der Grünanlagensatzung der
Stadt Frankfurt am Main der Schutz der Grünanlagen und das Verhalten in diesen
Anlagen geregelt. Dazu zählt auch die Vermeidung von Belästigungen bzw.
Lärmvermeidung (nach § 2 (1) der Grünanlagensatzung der Stadt Frankfurt am
Main).
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 14.02.2017, V 351