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Tempo 30 auf der Heddernheimer Landstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 19.06.2015, ST 891 Betreff: Tempo 30 auf der Heddernheimer Landstraße Mit Ausnahme von Tempo-30-Zonen müssen alle von der Regelgeschwindigkeit von Tempo 50 innerorts abweichende geschwindigkeitsreduzierende Anordnungen den strengen Anforderungen der Straßenverkehrs-Ordnung, hier § 45 Abs.9 StVO, entsprechen und sind überdies nur zulässig, wenn auf Grund der besonderen Verhältnisse vor Ort eine Gefahrenlage besteht. Dies kann grundsätzlich angenommen werden, wenn der Zugang einer Kita oder Schule der Grundstufe beziehungsweise Sekundarstufe I unmittelbar von der betreffenden Straße aus erfolgt oder eine überdurchschnittliche Unfallhäufigkeit besteht. Dies vorangestellt, bedauert der Magistrat, eine dem Ortsbeirat bekannte im Straßenverkehrsamt ventilierte Überlegung hinsichtlich einer Geschwindigkeitsreduzierung auf dem benannten Straßenabschnitt nicht umsetzen zu können. Zum einen sind die vorangestellten Anforderungen zur Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung nicht gegeben, zum anderen ist gerade dieser Abschnitt der Heddernheimer Landstraße im Wesentlichen durch Gewerbeansiedlungen gekennzeichnet, deren Andienung zu gewährleisten ist. In diesem Zusammenhang noch der Hinweis, dass es sich bei der in der Begründung der Anregung erwähnten Verlegung der Ausfahrt aus der Müllverbrennungsanlage lediglich um eine Notausfahrt handelt und die eigentliche Ausfahrt weiterhin genutzt wird. Vor diesem Hintergrund bittet der Magistrat um Verständnis, dass seine ursprünglichen Überlegungen, die zu der vorliegenden Anregung geführt haben, sich nach eingehender Prüfung der Sach-und Rechtslage leider nicht realisieren lassen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 12.02.2015, OM 3886

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