Tempo 30 auf der Heddernheimer Landstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 19.06.2015, ST
891
Betreff: Tempo 30 auf der
Heddernheimer Landstraße Mit Ausnahme von Tempo-30-Zonen
müssen alle von der Regelgeschwindigkeit von Tempo 50 innerorts abweichende
geschwindigkeitsreduzierende Anordnungen den strengen Anforderungen der
Straßenverkehrs-Ordnung, hier § 45 Abs.9 StVO, entsprechen und sind überdies
nur zulässig, wenn auf Grund der besonderen Verhältnisse vor Ort eine
Gefahrenlage besteht. Dies kann grundsätzlich angenommen werden, wenn der
Zugang einer Kita oder Schule der Grundstufe beziehungsweise Sekundarstufe I
unmittelbar von der betreffenden Straße aus erfolgt oder eine
überdurchschnittliche Unfallhäufigkeit besteht. Dies vorangestellt, bedauert der Magistrat, eine dem
Ortsbeirat bekannte im Straßenverkehrsamt ventilierte Überlegung hinsichtlich
einer Geschwindigkeitsreduzierung auf dem benannten Straßenabschnitt nicht
umsetzen zu können. Zum
einen sind die vorangestellten Anforderungen zur Anordnung einer
Geschwindigkeitsreduzierung nicht gegeben, zum anderen ist gerade dieser
Abschnitt der Heddernheimer Landstraße im Wesentlichen durch
Gewerbeansiedlungen gekennzeichnet, deren Andienung zu gewährleisten ist. In
diesem Zusammenhang noch der Hinweis, dass es sich bei der in der Begründung
der Anregung erwähnten Verlegung der Ausfahrt aus der Müllverbrennungsanlage
lediglich um eine Notausfahrt handelt und die eigentliche Ausfahrt weiterhin
genutzt wird.
Vor diesem Hintergrund bittet der
Magistrat um Verständnis, dass seine ursprünglichen Überlegungen, die zu der
vorliegenden Anregung geführt haben, sich nach eingehender Prüfung der Sach-und
Rechtslage leider nicht realisieren lassen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 12.02.2015, OM 3886