Nied: Ertüchtigung der Bushaltestellen "Neufeld" (Steige C und D) in der Oeserstraße
Stellungnahme des Magistrats
Die betroffenen Bushaltestellen "Neufeld" befinden sich laut Gemarkungsgrenzen im Stadtteil Griesheim, nicht im Stadtteil Nied. Die Steige C und D der Bushaltestelle "Neufeld" wurden im Dezember 2021 eingerichtet und von der Linie 59 (nur einzelne Schulfahrten) sowie von Buslinie 89 (vormals Buslinie 54; die Änderung kam aufgrund des mehrjährigen Ersatzkonzepts wegen der entfallenen Omegabrücke am Bahnhof Griesheim zustande) bedient. Im vorliegenden Bestand handelt es sich um Haltestellen mit einfacher Ausstattung, die grundsätzlich erst bei einem späteren barrierefreien Ausbau mit einem ortsfesten Fahrgastunterstand nachgerüstet werden, sofern hinreichend viele Einsteiger verzeichnet werden, ausreichend Platz vorhanden ist sowie Baumwurzeln oder Leitungstrassen im Untergrund dies zulassen. Die Steige C und D der Bushaltestelle "Neufeld" sind noch keinem Ausbauvorhaben zugeordnet. Ein Umsetzungshorizont kann derzeit nicht angegeben werden. Das Aufstellen eines ortsfesten Fahrgastunterstandes ist aufwendig und kostenintensiv, da dieser ein Unterbodenfundament, einen Stromanschluss und eine Erdung benötigt. Bei der Baumaßnahme zur Herstellung der Barrierefreiheit muss ein bestehender Fahrgastunterstand oftmals vorübergehend abgebaut sowie dessen Fundament ausgegraben und erneuert werden. Dies gilt auch für den Stromanschluss und die Erdung. Daher werden an provisorischen Bushaltestellen noch keine ortsfesten Fahrgastunterstände aufgestellt, sondern erst im Rahmen einer geförderten Gesamtmaßnahme nachgerüstet. Im Stadtgebiet gibt es viele Bushaltestellen, an denen ein ortsfester Fahrgastunterstand aufgrund des oben geschilderten hohen Aufwandes nicht kurz- oder mittelfristig baulich herstellbar ist. Übergangsweise könnte bei ausreichend Platz zwar eine mobile Wartehalle (mit Bodenplatte) aufgestellt werden. Die Gehwege entlang der Oeserstraße sind hierfür jedoch zu schmal. Wegen der Bodenplatte der mobilen Wartehalle könnte die erforderliche Mindestdurchgangsbreite von 1,5 m nicht eingehalten werden.