Frühzeitige Information der Anwohnerinnen und Anwohner bei Kanalbauarbeiten
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 13.05.2019, ST 889 Betreff: Frühzeitige Information der Anwohnerinnen
und Anwohner bei Kanalbauarbeiten Grundsätzlich werden von
Kanalbaumaßnahmen betroffene Anwohnerinnen und Anwohner per Anschreiben bereits
jetzt mindestens eine Woche vor Baubeginn über den Beginn der vorgesehenen
Arbeiten und die voraussichtliche Dauer informiert. Weiterhin werden den
Anwohnern Ansprechpartner der ausführenden Firma und der Stadtentwässerung
(SEF) benannt. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgt per Briefkasteneinwurf
durch einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der SEF. Bei Kanalbauarbeiten von kurzer Dauer z.B.
punktuellen Kanalerneuerungen, die in der Regel innerhalb von 3-5 Arbeitstagen
abgeschlossen und von einer Rahmenvertragsfirma durchgeführt werden, ist eine
taggenaue Angabe des tatsächlichen Baubeginns manchmal schwierig. Bei den im
Regelfall unmittelbar hintereinander eingetakteten Kleinbaumaßnahmen kann es
bereits durch kleinere, im Tiefbau nie auszuschließende Verzögerungen oder auch
vorzeitigen Fertigstellungen zu terminlichen Verschiebungen bei den
Folgebaustellen kommen. Um eine kontinuierliche Auslastung der Vertragsfirmen
zu gewährleisten, ist somit in Einzelfällen ein früherer Baubeginn nicht
auszuschließen, welcher folglich auch zur Unterschreitung der Wochenfrist
führen kann. Drei volle Werktage vor tatsächlichem Baubeginn hat zudem gemäß
Anordnung des Straßenverkehrsamts die Aufstellung der erforderlichen
Halteverbotsschilder mit Angabe des Beginns ihrer Wirksamkeit für die
jeweiligen Arbeits- und Baubereiche zu erfolgen. Die ausschließliche Stellung
der Halteverbotsschilder stellt jedoch noch keine Einschränkung im
Straßenbereich bzw. eine Baustelleneinrichtung dar und verlängert nicht die
selbst auferlegte Informationsfrist von einer Woche. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SEF sind
angehalten, die frühzeitige Information der Anwohnerinnen und Anwohner
sicherzustellen. Trotzdem ist ein Versäumnis der SEF und somit eine
Unterschreitung der Wochenfrist im Einzelfall nie hundertprozentig
auszuschließen. Die Anregung des Ortsbeirats wird daher von der SEF als
Veranlassung gesehen, die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die
Notwendigkeit der frühzeitigen Information nochmals hinzuweisen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 15.02.2019, OM 4253