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Frühzeitige Information der Anwohnerinnen und Anwohner bei Kanalbauarbeiten

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.05.2019, ST 889 Betreff: Frühzeitige Information der Anwohnerinnen und Anwohner bei Kanalbauarbeiten Grundsätzlich werden von Kanalbaumaßnahmen betroffene Anwohnerinnen und Anwohner per Anschreiben bereits jetzt mindestens eine Woche vor Baubeginn über den Beginn der vorgesehenen Arbeiten und die voraussichtliche Dauer informiert. Weiterhin werden den Anwohnern Ansprechpartner der ausführenden Firma und der Stadtentwässerung (SEF) benannt. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgt per Briefkasteneinwurf durch einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der SEF. Bei Kanalbauarbeiten von kurzer Dauer z.B. punktuellen Kanalerneuerungen, die in der Regel innerhalb von 3-5 Arbeitstagen abgeschlossen und von einer Rahmenvertragsfirma durchgeführt werden, ist eine taggenaue Angabe des tatsächlichen Baubeginns manchmal schwierig. Bei den im Regelfall unmittelbar hintereinander eingetakteten Kleinbaumaßnahmen kann es bereits durch kleinere, im Tiefbau nie auszuschließende Verzögerungen oder auch vorzeitigen Fertigstellungen zu terminlichen Verschiebungen bei den Folgebaustellen kommen. Um eine kontinuierliche Auslastung der Vertragsfirmen zu gewährleisten, ist somit in Einzelfällen ein früherer Baubeginn nicht auszuschließen, welcher folglich auch zur Unterschreitung der Wochenfrist führen kann. Drei volle Werktage vor tatsächlichem Baubeginn hat zudem gemäß Anordnung des Straßenverkehrsamts die Aufstellung der erforderlichen Halteverbotsschilder mit Angabe des Beginns ihrer Wirksamkeit für die jeweiligen Arbeits- und Baubereiche zu erfolgen. Die ausschließliche Stellung der Halteverbotsschilder stellt jedoch noch keine Einschränkung im Straßenbereich bzw. eine Baustelleneinrichtung dar und verlängert nicht die selbst auferlegte Informationsfrist von einer Woche. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SEF sind angehalten, die frühzeitige Information der Anwohnerinnen und Anwohner sicherzustellen. Trotzdem ist ein Versäumnis der SEF und somit eine Unterschreitung der Wochenfrist im Einzelfall nie hundertprozentig auszuschließen. Die Anregung des Ortsbeirats wird daher von der SEF als Veranlassung gesehen, die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Notwendigkeit der frühzeitigen Information nochmals hinzuweisen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 15.02.2019, OM 4253

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