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Einrichtung einer Boulebahn auf der Grünfläche an der ehemaligen Straßenbahnwendeschleife (Jean-Albert-Schwarz-Straße/Praunheimer Landstraße)

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 15.01.2016, ST 86 Betreff: Einrichtung einer Boulebahn auf der Grünfläche an der ehemaligen Straßenbahnwendeschleife (Jean-Albert-Schwarz-Straße/Praunheimer Landstraße) Der vom Ortsbeirat gewünschte Standort zur Errichtung einer neuen Boulebahn am nordwestlichen Rand des Niddaparks befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "Grüngürtel und Grünzüge der Stadt Frankfurt am Main" Schutzzone I. Für die Neuanlage einer Boulebahn innerhalb des Schutzgebietes ist laut Landschaftsschutzverordnung eine gebührenpflichtige naturschutzrechtliche Genehmigung der UNB erforderlich. Auf der benannten Fläche befindet sich ein Baumhain mit 20 Stieleichen, der erst 2001 angelegt wurden. Der Bau einer Boulebahn würde die Baumstandorte nachhaltig beeinträchtigen. Im Niddapark befinden sich bereits 2 Boulebahnen, die kaum bzw. nur geringe Gebrauchsspuren aufweisen: 1. Nordwestlich der Kleingartenanlage " Auf der Nachtweide": Diese Boulebahn wurde ca. 2010 hergerichtet, der Bereich ist mit Sitzmauern und Bänken ausgestattet. Die Bahn weist keine Gebrauchsspuren auf und ist mit Gras überwachsen. Eine Herrichtung bzw. Ertüchtigung dieser Bahn wäre möglich. 2. Am Ende der Hadrianstraße (Römerstadt), nördlich der Nidda: Die Boulebahn neben dem Kinderspielplatz befindet sich in gutem Zustand, weist allerdings kaum Gebrauchsspuren auf. Der Platz ist ebenfalls mit mehreren Sitzmöglichkeiten ausgestattet. Der Magistrat lehnt aus den o.g. Gründen die Errichtung einer zusätzlichen Boulebahn auf dem genannten Standort innerhalb des Baumhaines ab und schlägt vor, einen Ortstermin mit den Boule-Interessierten bzw. dem örtlichen Boule-Club und den Vertretern des Grünflächenamtes zu machen, um zuerst die Örtlichkeiten und den Bedarf zu klären. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 06.10.2015, OM 4588