Zustand Wohnhaus Gerhart-Hauptmann-Ring 200-202
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 01.08.2011, ST
860
Betreff: Zustand Wohnhaus
Gerhart-Hauptmann-Ring 200-202 Der Magistrat - Amt für Wohnungswesen -
hat sich auf Grund der Anregung des Ortsbeirats einen Überblick über die
Situation auf der Liegenschaft Gerhart-Hauptmann-Ring 200-202 verschafft, um zu
klären, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wohnungsaufsichtsrechtliches
Verfahren einzuleiten ist. Das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz ist anwendbar,
wenn bauliche Mängel oder Missstände die Nutzung von Wohnungen oder
Wohngebäuden offensichtlich erheblich beeinträchtigen. Miet- und
eigentumsrechtliche Problematiken wie evtl. unzulässige Untervermietungen oder
häufiger auftretende Zwangsversteigerungen von Wohnungseigentum sind nicht
Gegenstand des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes. An der Hauseingangstür, der Briefkastenanlage sowie
am Aufzug konnten keine Mängel festgestellt werden. Ein zufällig angetroffener
Mieter gab insbesondere zum letzten Punkt an, dass ihm häufigere Ausfälle der
Aufzugsanlage nicht bekannt seien. Der eingezäunte, mit einem Schloss gesicherte und
somit nur für Berechtigte zugängliche Müllstandplatz war zum Zeitpunkt des
Ortstermins sauber und aufgeräumt. Ein Arbeiter war mit der Reinigung der
Außenanlage beschäftigt. Die Graffiti im Sockelbereich, die Beschädigung
einer einzelnen Fassadenplatte und der teilweise abblätternde Farbauftrag im
Deckenbereich der Laubengänge stellen zwar ästhetische Makel dar,
beeinträchtigen jedoch die wohnliche Nutzung der Liegenschaft nicht
offensichtlich erheblich. Anhaltspunkte dafür, dass die Laubengänge
"marode" im Sinne einer mangelnden Tragfähigkeit wären, konnten nicht
festgestellt werden. Insgesamt waren daher keine Mängel oder Missstände
zu erkennen, die ein Eingreifen im Rahmen des Hessischen
Wohnungsaufsichtsgesetzes rechtfertigen würden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 09.06.2011, OM 174