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Zustand Wohnhaus Gerhart-Hauptmann-Ring 200-202

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 01.08.2011, ST 860 Betreff: Zustand Wohnhaus Gerhart-Hauptmann-Ring 200-202 Der Magistrat - Amt für Wohnungswesen - hat sich auf Grund der Anregung des Ortsbeirats einen Überblick über die Situation auf der Liegenschaft Gerhart-Hauptmann-Ring 200-202 verschafft, um zu klären, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wohnungsaufsichtsrechtliches Verfahren einzuleiten ist. Das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz ist anwendbar, wenn bauliche Mängel oder Missstände die Nutzung von Wohnungen oder Wohngebäuden offensichtlich erheblich beeinträchtigen. Miet- und eigentumsrechtliche Problematiken wie evtl. unzulässige Untervermietungen oder häufiger auftretende Zwangsversteigerungen von Wohnungseigentum sind nicht Gegenstand des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes. An der Hauseingangstür, der Briefkastenanlage sowie am Aufzug konnten keine Mängel festgestellt werden. Ein zufällig angetroffener Mieter gab insbesondere zum letzten Punkt an, dass ihm häufigere Ausfälle der Aufzugsanlage nicht bekannt seien. Der eingezäunte, mit einem Schloss gesicherte und somit nur für Berechtigte zugängliche Müllstandplatz war zum Zeitpunkt des Ortstermins sauber und aufgeräumt. Ein Arbeiter war mit der Reinigung der Außenanlage beschäftigt. Die Graffiti im Sockelbereich, die Beschädigung einer einzelnen Fassadenplatte und der teilweise abblätternde Farbauftrag im Deckenbereich der Laubengänge stellen zwar ästhetische Makel dar, beeinträchtigen jedoch die wohnliche Nutzung der Liegenschaft nicht offensichtlich erheblich. Anhaltspunkte dafür, dass die Laubengänge "marode" im Sinne einer mangelnden Tragfähigkeit wären, konnten nicht festgestellt werden. Insgesamt waren daher keine Mängel oder Missstände zu erkennen, die ein Eingreifen im Rahmen des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes rechtfertigen würden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 09.06.2011, OM 174

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