Neuschaffung von Wohnraum
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 03.05.2019, ST 829 Betreff: Neuschaffung von Wohnraum
Einem Eigentümer steht es grundsätzlich frei, dass er seine
Liegenschaften nicht nutzt. Bis zum Jahr 2004 bestand die Möglichkeit für
hessische Kommunen, im Rahmen des bis dahin geltenden Zweckentfremdungsgesetzes
gegen Eigentümer vorzugehen, die Wohnraum über längere Zeit leer stehen lassen.
Diese Regelung wurde vom Landesgesetzgeber bewusst außer Kraft gesetzt, sodass
derzeit keine hoheitlichen Eingriffsmöglichkeiten bei leerstehenden
Wohngebäuden bestehen. Die Gültigkeit der Baugenehmigung wurde für die
Errichtung eines Seniorenpflegeheims mit einer Tiefgarage in der
Thudichumstraße 9-11 auf Wunsch des Investors von der Bauaufsichtsbehörde bis
in das Jahr 2020 verlängert. Auch wenn bislang keine Baubeginnanzeige vorliegt,
zeigt der Eigentümer der Liegenschaft, dass er das geplante Bauvorhaben nach
wie vor umsetzen möchte. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 22.01.2019, OM 4141