Neuschaffung von Wohnraum
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Stellungnahme des Magistrats vom 03.05.2019, ST 829
Betreff: Neuschaffung von Wohnraum Einem Eigentümer steht es grundsätzlich frei, dass er seine Liegenschaften nicht nutzt. Bis zum Jahr 2004 bestand die Möglichkeit für hessische Kommunen, im Rahmen des bis dahin geltenden Zweckentfremdungsgesetzes gegen Eigentümer vorzugehen, die Wohnraum über längere Zeit leer stehen lassen. Diese Regelung wurde vom Landesgesetzgeber bewusst außer Kraft gesetzt, sodass derzeit keine hoheitlichen Eingriffsmöglichkeiten bei leerstehenden Wohngebäuden bestehen. Die Gültigkeit der Baugenehmigung wurde für die Errichtung eines Seniorenpflegeheims mit einer Tiefgarage in der Thudichumstraße 9-11 auf Wunsch des Investors von der Bauaufsichtsbehörde bis in das Jahr 2020 verlängert. Auch wenn bislang keine Baubeginnanzeige vorliegt, zeigt der Eigentümer der Liegenschaft, dass er das geplante Bauvorhaben nach wie vor umsetzen möchte.