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Geräusch- und Geruchsemissionen durch eine Reinigung im Wohngebiet

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 18.07.2011, ST 828

Betreff: Geräusch- und Geruchsemissionen durch eine Reinigung im Wohngebiet Zu Frage 1 und 2: Dem Magistrat sind diverse Beschwerden zu Geräusch- und Geruchsbeschwerden ausgehend von der Reinigung an der Eschersheimer Landstraße 315 zugetragen worden. Die Beschwerden, die insbesondere im Umweltamt eingegangen sind, wurden an das für Gewerbebetriebe zuständige Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, abgegeben. Das Regierungspräsidium hat sich der Angelegenheit bereits angenommen, damit eine schnelle Ursachenfeststellung erreicht und ein Konsens gefunden werden kann. Die Bauaufsicht hat mit Baugenehmigung B-210-285-4 vom 11.01.2011 diverse Anbauten, die zum Teil schon seit 10 Jahren existieren, legalisiert. Unter anderem wurde die Nutzungsänderung der überdachten Hoffläche in Erweiterung der Betriebsfläche für die Reinigung genehmigt. Auch bauplanungsrechtlich bestehen keine Bedenken, da sich der Reinigungsbetrieb spannungsfrei in die als Mischgebiet einzustufende Umgebung einfügt. Im Übrigen wurden vor Erteilung der Baugenehmigung Gutachten zu den zu erwarteten Immissionen angefordert, welche auch Bestandteil der Baugenehmigung sind. Diese Gutachten definieren die zu beachtenden Werte. Zu Frage 3: Hinsichtlich der Anlieferung von CO2-Gasflaschen erfolgte am 15.06.2011 eine Betriebsbegehung des Straßenverkehrsamts der Stadt Frankfurt am Main. Im Rahmen derer haben sich offene Fragen unter anderem bezüglich der Be- und Entladung sowie Handhabung der Gefahrstoffe, der Verantwortlichkeiten und Unterweisung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergeben. Die Reinigung wurde aufgefordert, die offenen Fragen bis zum 29.07.2011 zu klären und eine entsprechende Mitteilung an die Überwachungsbehörde zu geben. Sollten Mängel deutlich werden, wird die Firma aufgefordert, diese zu beheben. Falls dies nicht geschieht, besteht die Möglichkeit, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. Das Entladen der durch den Betrieb verwendeten Gasflaschen in der Ladezone vor dem Geschäft ist zulässig. Der anliefernde LKW kann die Hofeinfahrt nicht benutzen, da diese lediglich für PKW ausgelegt ist. Zu Frage 4: Das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt hat im Rahmen des Verfahrens zur baurechtlichen Genehmigung eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme mit Auflagen zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltung abgegeben. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist die zuständige Behörde zur Überwachung von Immissionen, welche von Gewerbebetrieben ausgehen.

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