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Wie werden Bürger unterstützt, wenn sie für Hochwasserschäden finanziell belangt werden?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat weist die Unterstellung, dass durch die Stadt Frankfurt ein unzureichender Hochwasserschutz bei den Überschwemmungen 2023 oder 2024 zu Schäden geführt hätten, entschieden zurück. Ein derartiger unzureichender Hochwasserschutz im Sinne einer Amtspflichtverletzung lässt sich nicht feststellen. Das Gebot der Hochwasservorsorge (§ 5 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz) verpflichtet jeden, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserwirkungen und zur Schadensminderung zu treffen. Das bedeutet, dass sich jeder potentiell Betroffene z.B. aufgrund der Lage seines Hauses in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Gefährdung bewusst sein soll und Gegenmaßnahmen vorbereiten muss. Dazu können sowohl bauliche Maßnahmen des Objektschutzes als auch ein geeigneter Versicherungsschutz (Elementarschadensversicherung) zählen. Als Informationsgrundlage stehen die Starkregengefahrenkarten der Stadt Frankfurt am Main und die Überschwemmungsgebietskarten des Landes Hessen zur Verfügung. Der Magistrat weist darauf hin, dass die in der Frage enthaltene Behauptung, dass "Rettungsdienste" ihre Kosten "1:1 weiterreichen" unzutreffend ist. Nach der Rettungsdienstgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main werden Benutzungsgebühren für die Leistungen der Zentralen Leitstelle bei der Branddirektion erhoben, die derzeit für jeden abrechenbaren Einsatzauftrag der Notfallrettung 43,00 Euro und für jede abrechenbare Vermittlung eines Krankentransportes 8,00 Euro betragen. Diese Benutzungsgebühren werden nicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern erhoben, sondern gegenüber dem im jeweiligen Einsatz tätigen Leistungserbringer, also die Organisation, die den konkreten Rettungsdiensteinsatz ausführt. Die Abrechnung des Einsatzes gegenüber den betroffenen Personen bzw. - im Regelfall - dem zuständigen Krankenversicherungsträger (gesetzlich oder privat) erfolgt in Form eines privatrechtlichen Benutzungsentgelts, das der Leistungserbringer bei dem Versicherungsträger und nur in Ausnahmefällen (z. B. bei fehlender Krankenversicherung) bei der betroffenen Person selbst erhebt. Die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienstbereich Frankfurt am Main sind nach den Vorgaben des Hessischen Rettungsdienstgesetzes zwischen den Leistungserbringern auf der einen und den Kostenträgern (Krankenversicherungen) auf der anderen Seite vereinbart. Im Zuge der Einsatzabrechnung werden dem Kostenträger auch die durch den Leistungserbringer an die Stadt Frankfurt am Main gezahlten Benutzungsgebühren in Rechnung gestellt. Sollte sich die Frage auf die Einsätze der Feuerwehr beziehen, ist Grundlage dieser Abrechnung das Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602). Die Erhebung der Gebühren erfolgt dann konkret auf Grundlage von § 61 Abs. 2 HBKG i.V.m. der Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Feuerwehrgebührensatzung) (Amtsblatt 2016, S. 1434 ff.). Kostenschuldner ist dabei nach § 61 Abs. 3 HBKG i.V.m. § 2 Abs. 2 der Feuerwehrgebührensatzung die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat (Nr. 1), die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 HSOG gilt entsprechend (Nr. 2), die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde (z. B. Fehlalarm durch Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind, sowie Fehlalarme durch Meldungen von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden) (Nr. 3), in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde (Nr. 4), die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich - ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig - angefordert hat. Bei Hochwassereinsätzen wird sich der Kostenschuldner regelmäßig nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung richten. Mieter:innen können sich in solchen Fällen an die mietrechtliche Beratung des Wohnungsamtes wenden. Die Umlage von solchen Kosten auf die Mieter:innen dürfte rechtlich nicht zulässig sein.

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