Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Verkehrssicherheit in der Rüsterstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 03.05.2019, ST 801 Betreff: Verkehrssicherheit in der Rüsterstraße Zu 1.: Das Parken auf dem Gehweg ist gemäß § 12 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten, sofern es nicht durch ein Verkehrszeichen (VZ) 315 StVO oder Bodenmarkierung erlaubt ist. In der Rüsterstraße ist das Gehwegparken nicht zugelassen. Der Anregung wird entsprochen. Der Außendienst wird dort in nächster Zeit verstärkt kontrollieren und die Parkverstöße ahnden. Zu 2.: Die Rüsterstraße gehört zur Tempo 30-Zone im südlichen Westend. Diese Zone liegt zwischen Bockenheimer Landstraße, Mainzer Landstraße, Friedrich-Ebert-Anlage und Wilhelm-Hauff-Straße / Mendelssohnstraße. Alle Eingangsbereiche sind mit dem Verkehrszeichen (VZ) 271.1 StVO (Beginn Tempo 30-Zone) entsprechend beschildert. Das Aufbringen von "30" auf der Fahrbahn soll gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nur in sehr großen Zonen sowie in Straßen, wo von der Grundregel "rechts vor links" abgewichen wird, umgesetzt werden. Diese Kriterien werden in der genannten Zone bzw. in der Rüsterstraße nicht erfüllt. Für die Rüsterstraße liegen keine Daten aus Geschwindigkeitskontrollen vor, aufgrund der engen Straßenverhältnisse mit zugelassenem Fahrradverkehr entgegen der Einbahnstraße ist hier auch nicht mit einem Ausmaß von Geschwindigkeitsübertretungen zu rechnen, welche Kontrollen rechtfertigen würden. Geschwindigkeitskontrollen in dieser Straße gingen eindeutig zu Lasten stärker gefährdeter Straßen. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden. Zu 3.: Dem Straßenverkehrsamt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Rüsterstraße verstärkt von Lkw und sonstigem Lieferverkehr zur Umfahrung der Mainzer Landstraße genutzt wird. Eine Umfahrung der Mainzer Landstraße durch die Rüsterstraße würde in der Praxis kaum einen Zeitgewinn bedeuten. Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass Durchfahrtsverbote von der für den fließenden Verkehr zuständige Landespolizei nicht im ausreichenden Umfang kontrolliert werden würden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 21.01.2019, OM 4125

Verknüpfte Vorlagen