Verkehrssicherheit in der Rüsterstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 03.05.2019, ST 801 Betreff: Verkehrssicherheit in der
Rüsterstraße Zu 1.: Das Parken auf dem Gehweg ist gemäß § 12 Abs. 4
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten, sofern es nicht durch ein
Verkehrszeichen (VZ) 315 StVO oder Bodenmarkierung erlaubt ist. In der
Rüsterstraße ist das Gehwegparken nicht zugelassen. Der Anregung wird entsprochen. Der Außendienst wird
dort in nächster Zeit verstärkt kontrollieren und die Parkverstöße ahnden.
Zu 2.: Die Rüsterstraße gehört zur Tempo 30-Zone im
südlichen Westend. Diese Zone liegt zwischen Bockenheimer Landstraße, Mainzer
Landstraße, Friedrich-Ebert-Anlage und Wilhelm-Hauff-Straße /
Mendelssohnstraße. Alle
Eingangsbereiche sind mit dem Verkehrszeichen (VZ) 271.1 StVO (Beginn Tempo
30-Zone) entsprechend beschildert. Das Aufbringen von "30" auf der Fahrbahn
soll gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nur
in sehr großen Zonen sowie in Straßen, wo von der Grundregel "rechts vor links"
abgewichen wird, umgesetzt werden. Diese Kriterien werden in der genannten Zone
bzw. in der Rüsterstraße nicht erfüllt. Für die Rüsterstraße liegen keine Daten aus
Geschwindigkeitskontrollen vor, aufgrund der engen Straßenverhältnisse mit
zugelassenem Fahrradverkehr entgegen der Einbahnstraße ist hier auch nicht mit
einem Ausmaß von Geschwindigkeitsübertretungen zu rechnen, welche Kontrollen
rechtfertigen würden. Geschwindigkeitskontrollen in dieser Straße gingen
eindeutig zu Lasten stärker gefährdeter Straßen. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.
Zu 3.: Dem Straßenverkehrsamt liegen keine Anhaltspunkte
vor, dass die Rüsterstraße verstärkt von Lkw und sonstigem Lieferverkehr zur
Umfahrung der Mainzer Landstraße genutzt wird. Eine Umfahrung der Mainzer Landstraße durch die
Rüsterstraße würde in der Praxis kaum einen Zeitgewinn bedeuten. Rein vorsorglich sei darauf
hingewiesen, dass Durchfahrtsverbote von der für den fließenden Verkehr
zuständige Landespolizei nicht im ausreichenden Umfang kontrolliert werden
würden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 21.01.2019, OM 4125