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Oeder Weg 106: Mieter schützen, Vorkaufsrecht ausüben!

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Nachdem der ursprüngliche Erwerber der Liegenschaft Oeder Weg 106 nicht bereit war, eine ausreichende Abwendungsvereinbarung zu unterzeichnen, hat der Magistrat das Vorkaufsrecht aus § 24 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ausgeübt und damit den Verkauf unterbunden. Da der Kaufpreis beim ursprünglichen Verkauf den Verkehrswert in erkennbarer Weise überschritten hatte, wurde das Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 3 BauGB preislimitiert zum Verkehrswert ausgeübt. Der Verkäufer hat daraufhin von dem ihm in diesem Fall zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Damit kommt der Erwerb durch die Stadt Frankfurt am Main nicht zustande und die Liegenschaft verbleibt im Eigentum des Verkäufers.

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