Einführung von Tempo 30 auf der Homburger Landstraße zwischen dem Kreisel Deuil-La-Barre-Straße und der Einmündung Urseler Weg
Stellungnahme des Magistrats
Hinsichtlich der Anordnung von Tempo-30-Zonenregelungen gibt es keine Veränderung der Rechtslage. Es gelten hier unverändert die Maßgaben und Beschränkungen des § 45 Absatz 1c der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Grundsätzlich besteht auch weiterhin die Notwendigkeit, Abweichungen von der in § 3 Absatz 3 Ziffer 1 festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts aus Verkehrssicherheitsgründen mit einer konkreten und nachweisbaren Gefahrenlage begründen zu müssen, die aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Jedoch hat der Gesetzgeber die Einrichtung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Verkehrszeichen (VZ) 274-30 StVO) auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, die auch weiterhin nicht in Tempo-30-Zonenregelungen einbezogen werden dürfen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (VZ 306 StVO) zumindest etwas erleichtert. Diese sind nunmehr im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern möglich. Auch hat der Gesetzgeber zur Verstetigung des Verkehrsflusses anordnungsfähige Lückenschlüsse zwischen den oben genannten Streckenanordnungen von vormals bis zu 300 m auf nunmehr bis zu 500 m ermöglicht. Demzufolge wird der Anregung aufgrund der im in Rede stehenden Abschnitt vorhandenen drei Fußgängerüberwege in Höhe Homburger Landstraße 843 und 869 sowie unmittelbar südlich der Einmündung Urseler Weg nunmehr entsprochen.