Markierung von Parkflächen in der Atzelbergstraße
Stellungnahme des Magistrats
Grundsätzlich sind Schrägparkplätze nach der Empfehlung für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) mit einer Parkstandbreite von jeweils 2,5 m zu markieren. Die daraus resultierende Straßenfrontlänge variiert dabei in Abhängigkeit des angewandten Aufstellwinkels. Auf Grundlage der Aufstellwinkel der im Bestand vorhandenen und eigezeichneten Sonderparkplätze für Schwerbehinderte würde die Markierung von einzelnen Parkständen keine Erhöhung von möglichen Parkplätzen, sondern eine gleichbleibende, bzw. sogar verringerte Anzahl an Parkplätzen zur Folge haben (Auswertung erfolgte auf Grundlage von Luftbildern). Die hier gegenständlichen Parkplätze werden hauptsächlich von Anwohnenden beparkt. Es ist daher im Interesse aller Anwohnenden, wenn möglichst platzsparend das eigene Kraftfahrzeug abgestellt wird. An dieser Stelle sei auch auf die Vorschrift des § 12 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hingewiesen, die platzsparendes Parken vorschreibt. Da durch die geforderte Maßnahme keine Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung der Parkplatzsituation erwartet wird, wird der Anregung nicht entsprochen.