Gotenstraße: Einheitliche Tempo 30-Regelung
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.06.2014, ST
745
Betreff: Gotenstraße:
Einheitliche Tempo 30-Regelung Auch wenn der Magistrat den
Intentionen der Anregung vollumfänglich zu folgen vermag, ist es gleichwohl aus
den nachfolgenden rechtlichen Gründen leider nicht möglich, der Anregung zu
entsprechen. Zusätzliche Beschilderungen, insbesondere für Beschränkungen und
Verbote des fließenden Verkehrs, dürfen nach § 45 Absatz 9 der
Straßenverkehrs-Ordnung nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen
örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung für Rechtsgüter erheblich übersteigt. Bei dem
angesprochenen Teilstück der Gotenstraße handelt es sich, nach Rücksprache mit
der Polizei, nicht um einen Unfallschwerpunkt. Auch liegen keine anderen
besonderen Umstände vor, die eine Reduzierung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit rechtlich zulassen. Anders stellt sich die Situation in dem Teil der
Gotenstraße, in dem heute bereits Tempo 30 beschildert ist, dar. Hier befinden
sich besonders schützenswerte Einrichtungen (Kindergärten, Krankenhaus) mit
einer entsprechenden Gefahrenlage, welche die angeordnete
geschwindigkeitsreduzierende Maßnahme rechtlich zugelassen hat. Inwieweit es möglich sein wird, unter
Lärmschutzgesichtspunkten Tempo 30 auf dem angesprochenen Straßenabschnitt
anzuordnen, kann gegenwärtig noch nicht verlässlich beurteilt werden. Solche
Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Land Hessen als oberste
Straßenverkehrsbehörde. Derzeit prüft das Hessische Verkehrsministerium die
noch nicht genehmigten Anträge der Stadt Frankfurt am Main. Der Magistrat
bittet deshalb um Verständnis, dass er hinsichtlich weiterer Aktivitäten zu
dieser Thematik erst nach der Entscheidung des Ministeriums befinden wird.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 21.01.2014, OM 2775