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Gotenstraße: Einheitliche Tempo 30-Regelung

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.06.2014, ST 745 Betreff: Gotenstraße: Einheitliche Tempo 30-Regelung Auch wenn der Magistrat den Intentionen der Anregung vollumfänglich zu folgen vermag, ist es gleichwohl aus den nachfolgenden rechtlichen Gründen leider nicht möglich, der Anregung zu entsprechen. Zusätzliche Beschilderungen, insbesondere für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs, dürfen nach § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrs-Ordnung nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung für Rechtsgüter erheblich übersteigt. Bei dem angesprochenen Teilstück der Gotenstraße handelt es sich, nach Rücksprache mit der Polizei, nicht um einen Unfallschwerpunkt. Auch liegen keine anderen besonderen Umstände vor, die eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtlich zulassen. Anders stellt sich die Situation in dem Teil der Gotenstraße, in dem heute bereits Tempo 30 beschildert ist, dar. Hier befinden sich besonders schützenswerte Einrichtungen (Kindergärten, Krankenhaus) mit einer entsprechenden Gefahrenlage, welche die angeordnete geschwindigkeitsreduzierende Maßnahme rechtlich zugelassen hat. Inwieweit es möglich sein wird, unter Lärmschutzgesichtspunkten Tempo 30 auf dem angesprochenen Straßenabschnitt anzuordnen, kann gegenwärtig noch nicht verlässlich beurteilt werden. Solche Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Land Hessen als oberste Straßenverkehrsbehörde. Derzeit prüft das Hessische Verkehrsministerium die noch nicht genehmigten Anträge der Stadt Frankfurt am Main. Der Magistrat bittet deshalb um Verständnis, dass er hinsichtlich weiterer Aktivitäten zu dieser Thematik erst nach der Entscheidung des Ministeriums befinden wird. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 21.01.2014, OM 2775

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