Beleuchtung Hochhaus Tower 185
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 21.05.2012, ST
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Betreff: Beleuchtung
Hochhaus Tower 185 Der Magistrat möchte zunächst darauf
hinweisen, dass Licht zu den Emissionen und Immissionen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) handelt, zuständige Behörde ist hier
das Regierungspräsidium Darmstadt. Da dem Magistrat aber bereits in der
Vergangenheit Beschwerden zur Beleuchtung des Towers 185 zugegangen sind, wurde
das Regierungspräsidium eingeschaltet und um Bericht gebeten. Dieses teilte mit
Email vom 26.04.2012 wie folgt mit: "Da dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung
Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt nunmehr die Messergebnisse des Hessischen
Landesamtes für Umwelt und Geologie in Wiesbaden vorliegen, teilen wir Ihnen
mit, dass sowohl die Raumaufhellung als auch Blendwirkung erheblich unterhalb
der zulässigen Werte liegen. Licht gehört zu den Emissionen und Immissionen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Lichtemissionen sind in §
3 des (BImSchG) als schädliche Umwelteinwirkung aufgeführt, soweit diese nach
"Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
herbeizuführen". Anhaltspunkte dafür, ab wann erhebliche Belästigungen der
Nachbarschaft vorliegen, liefern die Immissionsrichtwerte der
"Lichtrichtlinie". Werden die in dieser Vorschrift genannten Werte
überschritten, so muss davon ausgegangen werden, dass die Immissionen zu
schädlichen Umwelteinwirkungen führen. Wie aus den Schreiben der Beschwerdeführer,
Gesprächen vor Ort und telefonischen Gesprächen hervorgeht, fühlen die
Beschwerdeführer sich durch die Dach-/Leuchtstoffröhren-, Logo-Beleuchtung des
neu gebauten Bürogebäudes "Tower185" erheblich belästigt. Daraufhin wurden vom
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung IV - Arbeitsschutz und Umwelt
Frankfurt, Dezernat IV/F 43.1 - Immissionsschutz am 6. Januar 2012 und erneut
am 22. Februar 2012 Messungen hinsichtlich der Raumaufhellung durchgeführt. Des
Weiterhin wurden ebenfalls am 22. Februar 2012 durch das Hessische Landesamt
für Umwelt und Geologie in Wiesbaden weitergehende Messungen bezüglich der
Blendwirkung durchgeführt. Im vorliegenden Fall gelten für die Messung,
Ermittlung und Beurteilung der Lichtimmissionen die Immissionsrichtwerte die in
den "Hinweise zur Beurteilung von Lichtimmissionen" = "Lichtrichtlinie" des LAI
(Länderausschuss für Immissionsschutz) in der Fassung vom 10. Mai 2000
festgesetzt sind. Zulässig sind nach der v.g. "Lichtrichtlinie" in
allgemeinen Wohngebieten (WA) während der Tageszeit (6:00 - 22:00 Uhr) 3
Lux und nachts (22:00 - 6:00 Uhr) 1 Lux. Als Tageszeit gelten die Dunkelstunden
in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr, als Nachtzeit die Dunkelstunden in der Zeit
von 22:00 bis 6:00 Uhr. Der Bereich der gegenständlichen Liegenschaft ist
im rechtskräftigen Bebauungsplan der Stadt Frankfurt am Main als allgemeines
Wohngebiet (WA) ausgewiesen, was auch der tatsächlichen Nutzung entspricht.
Anlässlich der Lichtmessungen am 6. Januar 2012 ab 22:50 Uhr und am 22. Februar
2012 ab 23:00 Uhr durch das Dezernat IV/F 43.1 wurden vor den geöffneten
Fenster der schutzbedürftigen Räumen beider Beschwerdeführer
Raumaufhellungen zwischen 0,25 Lux bzw. 0,5 Lux ermittelt. Dies unter der
Voraussetzung, dass die Raumaufhellung ausschließlich durch die
Neonröhrenleisten sowie Logobeleuchtung des Tower185 hervorgerufen wird.
Folglich unterschreiten die gemessenen / ermittelten Lichtimmissionen erheblich
die zulässigen Immissionsrichtwerte während der Nachtzeit.
Vollständigkeitshalber weisen wir in dem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin,
dass die drei v.g. Messungen auch einen gewissen Anteil der Umgebungshelligkeit
noch mit beinhalten. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte als Anlass
für behördliche Anordnungen ist nur dann gegeben, wenn wegen der Fehlergrenzen
der Messgeräte das Messergebnis mindestens 10 % oberhalb der
Immissionsrichtwerte liegt. Bei der Belästigung durch Blendwirkung ist davon
auszugehen, dass diese u.a. durch die ständige und ungewollte Ablenkung der
Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die bei großem Unterschied der Leuchtdichte
der Lichtquelle zur Umgebungsleuchtdichte eine ständige Umadaptation des Auges
auslöst. Für die Störwirkung sind daher die Leuchtdichte der Blendlichtquelle,
die Umgebungsleuchtdichte und der Raumwinkel, vom betroffenen (Immissionsort)
aus gesehen, maßgebend. Die Messung der Blendwirkung erfolgte bei geöffnetem
Fenster im Schlafzimmer eines der Beschwerdeführer, welches laut Angaben der
Beschwerdeführer von den Lichtimmissionen am stärksten betroffen ist. Dabei
wurde eine Leuchtdichte der Blendquelle von 908 cd/m2 für das
Logo sowie 468 cd/m2 für die Leuchtstoffröhren ermittelt. Die
maximal tolerable Leuchtdichte an dem Immissionsort, für die zu beurteilenden
Blendquellen betragen für das zu beurteilende/einwirkende Logo 6822
cd/m2 und 8279 cd/m2 für die Leuchtstoffröhren
(Streifen) des Tower185. Der Vergleich der ermittelten Leuchtdichten ergibt
folglich, dass die maximal tolerablen Leuchtdichten erheblich unterschritten
werden". Zur besseren Lesbarkeit wurden
einzelne Begriffe eingefügt, diese sind durch ein kursives Schriftbild
gekennzeichnet. Sollten weitere Fragen hierzu bestehen, sind diese an das
Regierungspräsidium zu richten. Abschließend möchte der Magistrat mitteilen, dass
solche Beschwerden - unabhängig von der Frage der Zuständigkeit - auch immer
zeitnah an die Betreiber weitergegeben werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 09.01.2012, OM 753