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Beleuchtung Hochhaus Tower 185

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 21.05.2012, ST 740 Betreff: Beleuchtung Hochhaus Tower 185 Der Magistrat möchte zunächst darauf hinweisen, dass Licht zu den Emissionen und Immissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) handelt, zuständige Behörde ist hier das Regierungspräsidium Darmstadt. Da dem Magistrat aber bereits in der Vergangenheit Beschwerden zur Beleuchtung des Towers 185 zugegangen sind, wurde das Regierungspräsidium eingeschaltet und um Bericht gebeten. Dieses teilte mit Email vom 26.04.2012 wie folgt mit: "Da dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt nunmehr die Messergebnisse des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie in Wiesbaden vorliegen, teilen wir Ihnen mit, dass sowohl die Raumaufhellung als auch Blendwirkung erheblich unterhalb der zulässigen Werte liegen. Licht gehört zu den Emissionen und Immissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Lichtemissionen sind in § 3 des (BImSchG) als schädliche Umwelteinwirkung aufgeführt, soweit diese nach "Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen". Anhaltspunkte dafür, ab wann erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft vorliegen, liefern die Immissionsrichtwerte der "Lichtrichtlinie". Werden die in dieser Vorschrift genannten Werte überschritten, so muss davon ausgegangen werden, dass die Immissionen zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen. Wie aus den Schreiben der Beschwerdeführer, Gesprächen vor Ort und telefonischen Gesprächen hervorgeht, fühlen die Beschwerdeführer sich durch die Dach-/Leuchtstoffröhren-, Logo-Beleuchtung des neu gebauten Bürogebäudes "Tower185" erheblich belästigt. Daraufhin wurden vom Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung IV - Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Dezernat IV/F 43.1 - Immissionsschutz am 6. Januar 2012 und erneut am 22. Februar 2012 Messungen hinsichtlich der Raumaufhellung durchgeführt. Des Weiterhin wurden ebenfalls am 22. Februar 2012 durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie in Wiesbaden weitergehende Messungen bezüglich der Blendwirkung durchgeführt. Im vorliegenden Fall gelten für die Messung, Ermittlung und Beurteilung der Lichtimmissionen die Immissionsrichtwerte die in den "Hinweise zur Beurteilung von Lichtimmissionen" = "Lichtrichtlinie" des LAI (Länderausschuss für Immissionsschutz) in der Fassung vom 10. Mai 2000 festgesetzt sind. Zulässig sind nach der v.g. "Lichtrichtlinie" in allgemeinen Wohngebieten (WA) während der Tageszeit (6:00 - 22:00 Uhr) 3 Lux und nachts (22:00 - 6:00 Uhr) 1 Lux. Als Tageszeit gelten die Dunkelstunden in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr, als Nachtzeit die Dunkelstunden in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr. Der Bereich der gegenständlichen Liegenschaft ist im rechtskräftigen Bebauungsplan der Stadt Frankfurt am Main als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, was auch der tatsächlichen Nutzung entspricht. Anlässlich der Lichtmessungen am 6. Januar 2012 ab 22:50 Uhr und am 22. Februar 2012 ab 23:00 Uhr durch das Dezernat IV/F 43.1 wurden vor den geöffneten Fenster der schutzbedürftigen Räumen beider Beschwerdeführer Raumaufhellungen zwischen 0,25 Lux bzw. 0,5 Lux ermittelt. Dies unter der Voraussetzung, dass die Raumaufhellung ausschließlich durch die Neonröhrenleisten sowie Logobeleuchtung des Tower185 hervorgerufen wird. Folglich unterschreiten die gemessenen / ermittelten Lichtimmissionen erheblich die zulässigen Immissionsrichtwerte während der Nachtzeit. Vollständigkeitshalber weisen wir in dem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die drei v.g. Messungen auch einen gewissen Anteil der Umgebungshelligkeit noch mit beinhalten. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte als Anlass für behördliche Anordnungen ist nur dann gegeben, wenn wegen der Fehlergrenzen der Messgeräte das Messergebnis mindestens 10 % oberhalb der Immissionsrichtwerte liegt. Bei der Belästigung durch Blendwirkung ist davon auszugehen, dass diese u.a. durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die bei großem Unterschied der Leuchtdichte der Lichtquelle zur Umgebungsleuchtdichte eine ständige Umadaptation des Auges auslöst. Für die Störwirkung sind daher die Leuchtdichte der Blendlichtquelle, die Umgebungsleuchtdichte und der Raumwinkel, vom betroffenen (Immissionsort) aus gesehen, maßgebend. Die Messung der Blendwirkung erfolgte bei geöffnetem Fenster im Schlafzimmer eines der Beschwerdeführer, welches laut Angaben der Beschwerdeführer von den Lichtimmissionen am stärksten betroffen ist. Dabei wurde eine Leuchtdichte der Blendquelle von 908 cd/m2 für das Logo sowie 468 cd/m2 für die Leuchtstoffröhren ermittelt. Die maximal tolerable Leuchtdichte an dem Immissionsort, für die zu beurteilenden Blendquellen betragen für das zu beurteilende/einwirkende Logo 6822 cd/m2 und 8279 cd/m2 für die Leuchtstoffröhren (Streifen) des Tower185. Der Vergleich der ermittelten Leuchtdichten ergibt folglich, dass die maximal tolerablen Leuchtdichten erheblich unterschritten werden". Zur besseren Lesbarkeit wurden einzelne Begriffe eingefügt, diese sind durch ein kursives Schriftbild gekennzeichnet. Sollten weitere Fragen hierzu bestehen, sind diese an das Regierungspräsidium zu richten. Abschließend möchte der Magistrat mitteilen, dass solche Beschwerden - unabhängig von der Frage der Zuständigkeit - auch immer zeitnah an die Betreiber weitergegeben werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 09.01.2012, OM 753