Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Saalburgallee
Stellungnahme des Magistrats
Nach § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten, also zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderlich und die allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur umgesetzt werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende qualifizierte Gefahrenlage besteht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt im vorliegenden Fall für die Saalburgallee keine solche qualifizierte Gefahrenlage vor. Bei dem betroffenen Abschnitt der Saalburgallee handelt es sich um eine durchgängig gerade, gut einsehbare Straße. Der Ausbauzustand ist der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von Tempo 50 angemessen. Die Voraussetzungen, die vorhandene örtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf unter 50 km/h zu reduzieren, sind nicht erfüllt. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung von Tempo 30 wäre rechtswidrig. Der Anregung wird daher nicht entsprochen.