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Einsatz von Laubbläsern im Nordend

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat ist aus rechtlichen zum Teil fachlichen Gründen verpflichtet, öffentliche Wegeflächen, Spielplatzflächen und Rasenflächen von Laub zu reinigen, um die erforderliche Verkehrssicherheit in den Grünanlagen zu gewährleisten. Dabei wird nicht zwischen offenen, unbefestigten und gepflasterten oder asphaltierten Flächen unterschieden. Zum Einsatz kommen hierbei Laubblasgeräte. Im Rahmen des Betriebs dieser Geräte wird verstärkt auf emissionsärmere, elektrisch betriebene Modelle umgestellt, um Lärm- und Abgasbelastungen zu reduzieren. Ein vollständiger Verzicht auf diese Geräte ist aus Kosten- und Kapazitätsgründen derzeit nicht umsetzbar. Handarbeit ist aus ergonomischen Gründen, aus der Sicht des Arbeitsschutzes und der Gesundheitsvorsorge nicht mehr zumutbar. Die Lärmschutzverordnung und gesetzliche Ruhezeiten werden bei dem Einsatz von Laubbläsern selbstverständlich berücksichtigt. Die Mitarbeitenden sind aufgefordert, bei den entsprechenden Arbeitseinsätzen die Staubentwicklung so gering wie möglich zu halten und so eine Belästigung von Passanten und Anwohnenden weitestgehend auszuschließen.

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