Kurzzeitparkzone in der Bonameser Hainstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.05.2015, ST
715
Betreff: Kurzzeitparkzone
in der Bonameser Hainstraße Das Parken in der Bonameser
Hainstraße ist lediglich auf der in Fahrtrichtung linken Fahrbahnseite erlaubt.
Das Parken auf der rechten Seite ist wegen der zu geringen Fahrbahnbreite aus
rechtlichen Gründen unzulässig, ohne dass es hierzu einer besonderen darauf
hinweisenden Beschilderung bedarf (Verbot der Überbeschilderung). Um
rechtskonformes Parkverhalten und damit eine ungehinderte Zufahrt zur Metzgerei
zu gewährleisten, wird das Straßenverkehrsamt-Verkehrssicherheit im Rahmen der
motorisierten Streifenfahrten unzulässiges Parkverhalten ahnden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 10.02.2015, OM 3856