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Kurzzeitparkzone in der Bonameser Hainstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.05.2015, ST 715 Betreff: Kurzzeitparkzone in der Bonameser Hainstraße Das Parken in der Bonameser Hainstraße ist lediglich auf der in Fahrtrichtung linken Fahrbahnseite erlaubt. Das Parken auf der rechten Seite ist wegen der zu geringen Fahrbahnbreite aus rechtlichen Gründen unzulässig, ohne dass es hierzu einer besonderen darauf hinweisenden Beschilderung bedarf (Verbot der Überbeschilderung). Um rechtskonformes Parkverhalten und damit eine ungehinderte Zufahrt zur Metzgerei zu gewährleisten, wird das Straßenverkehrsamt-Verkehrssicherheit im Rahmen der motorisierten Streifenfahrten unzulässiges Parkverhalten ahnden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 10.02.2015, OM 3856

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