Multiresistente Keime im Eschbach
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
- Die Auswertung der vom Gesundheitsamt vorgenommenen, quartalsbezogenen Probenahmen der Frankfurter Oberflächengewässer erfolgt aus statistischen Gründen am Ende des Jahres, die Veröffentlichung dann im darauffolgenden Jahr auf der Internetseite. Die letzten Probenahmen an Oberflächengewässern in Frankfurt fanden in 2019 statt. Im Zusammenhang mit dem immensen Arbeitsaufkommen in der Pandemie konnte dieses in den Jahren 2020 und 2021 nicht durchgeführt werden. Multiresistente Keime sowie Medikamentenrückstände wurden anlassbezogen nur im Jahr 2017 analysiert. Zur Bewertung der Gefährdung der Gewässer durch multiresistente Erreger sei auch verwiesen auf den Gewässerbericht des Gesundheitsamtes von 2018. https://frankfurt.de/service-und-rathaus/verwaltung/publikationen/gesundheitsamt/umwelt-und-gesundheit/oberflaechengewaesser-in-frankfurt-am-main-1996---2017
- Das Aufstellen von Warnhinweisen hält der Magistrat nicht für notwendig. Bei nicht ausgewiesenen Badegewässern besteht ein unausgesprochenes Badeverbot. Ausgewiesene Badegewässer sind vorrangig stehende Gewässer (wie Seen und größere Weiher) und unterliegen der Europäischen Badegewässerrichtlinie (Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.02.2006). Sie werden entsprechend der Richtlinie überwacht. In Fließgewässern verändert sich der Zustand fortlaufend. Auch durch regelmäßige Keimzahlbestimmung kann nicht tagesaktuell erfasst werden, ob das in Frage kommende Flusswasser den hygienischen Anforderungen der Europäischen Badegewässerrichtlinie genügt.
- Die Kläranlage, die in den Eschbach einleitet, liegt außerhalb der Stadtgrenze von Frankfurt und folglich auch außerhalb des Einflussbereichs des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main. Aus diesem Grund kann die Stadt Frankfurt hier nur beratend tätig sein. Informelle Gespräche zwischen den Betriebsleitern der Kläranlage Bad Homburg und der Stadtentwässerung Frankfurt am Main finden in unregelmäßigen Abständen statt. Grundsätzlich sind die staatlichen Wasserbehörden (Regierungspräsidien) für die Festsetzung der Reinigungsanforderungen für Kläranlagen zuständig. Diese können in Ausnahmefällen auch eine Entkeimung des Abwassers beinhalten.