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Zusätzliche Beleuchtung des Spielplatzes im Holzhausenpark

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat wird die Anregung des OBR 3 für zwei weitere Leuchten mit LEDs nicht wie in der Anregung gewünscht umsetzen. Das mögliche Austauschen der Leuchtmittel auf LEDs in den umliegenden Straßen rund um den Holzhausenpark sowie der Leuchtmittel im Holzhausenpark wird die Stadt ämterübergreifend prüfen und falls möglich umsetzen lassen. Durch die Umrüstung auf LEDs wird sich voraussichtlich eine verbesserte Beleuchtung erzielen lassen. Begründung: Der Magistrat kann keinen weiteren Laternen im Holzhausenpark zustimmen. Eine Beleuchtung von Grünanlagen widerspricht der aktuell gültigen Grünanlagensatzung (Punkt 2, Teil C). (2) Für die Benutzung der Kinderspielplätze/-spielpunkte, Fitnessanlagen und Sporteinrichtungen gilt: a) Die Benutzung der Spielgeräte auf den Kinderspielplätzen und Spielpunkten ist nur Kindern bis zu 14 Jahren gestattet. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Spielgeräte nur in Begleitung einer zur Aufsicht befugten Person nutzen. b) Die im Einzelfall durch Beschilderung angezeigten Nutzungs- und Altersbeschränkungen sowie die Bedienungshinweise auf Kinderspielplätzen/-spielpunkten, Fitnessanlagen und Sporteinrichtungen sowie zeitliche Begrenzungen sind einzuhalten. c) Nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt auf Kinderspielplätzen/-spielpunkten, Fitnessanlagen und Sporteinrichtungen sowie deren Benutzung untersagt. Grundsätzlich werden keine Beleuchtungsanlagen in Grün- und Freizeitanlagen sowie auf Flächen des öffentlichen Breitensports eingebaut. Dabei spielen vor allem auch Aspekte des Naturschutzes eine sehr große Rolle. Eine Abweichung findet nur in begründbaren Ausnahmefällen statt, wie z. B. bei der Beleuchtung von Schulwegen, die direkt durch eine Grünanlage führen und offiziell als Schulweg ausgewiesen werden. Die bereits vorhandenen Beleuchtungsanlagen/Leuchten im Holzhausenpark sind Altbestand und wurden für mehr Sicherheit bei der Grundsanierung der Anlage vor Ort belassen und nicht zurückgebaut. Dies ist aber eine absolute Ausnahme und erhebt somit keinen Anspruch auf Dauer und Erweiterung.

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