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Lärmmessungen bei Beschwerden über gastronomische Betriebe

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu1.: Schallpegelmessungen werden in den jeweiligen Wohnungen (schützenswerte Räume) gemäß der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) durchgeführt. Um den Außenlärm zu ermitteln, erfolgt eine Messung 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes. Innenlärmmessungen finden in der Raummitte statt. Der betroffene Gaststättenbetreiber wird vorab nicht über die Schallpegelmessung informiert. Die Daten des Beschwerdeführers werden vertraulich behandelt und ohne dessen ausdrückliche Zustimmung dem Betreiber der Gaststätte nicht mitgeteilt. Schallpegelmessungen werden unabhängig von Tageszeiten durchgeführt, finden jedoch in der Regel in der sog. Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) statt, da hier das Beschwerdeaufkommen am höchsten ist. Zu 2.: Lärmbeschwerden werden vom Ordnungsamt bearbeitet, werden aber nicht statistisch erfasst. Insofern können keine belastbaren Zahlen zu den unter d), f) und g) aufgeführten Fragen benannt werden. e) Ergänzend ist anzumerken, dass reine Kioske keine Gaststätten-, sondern Einzelhandelsbetriebe darstellen. Das Ordnungsamt ist nur für Gaststättenlärm zuständig. Daher werden durch den Betrieb eines Kiosks verursachte Lärmbeschwerden an das Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt - weitergeleitet. Von dort werden dann ggf. notwendige Maßnahmen ergriffen. Zu 3: Bei berechtigten, durch Musikdarbietungen verursachte Lärmbeschwerden, können Bedienstete der Stadtpolizei als Sofortmaßnahme auf eine Reduzierung der Lautstärke hinwirken oder die Beschallung gänzlich unterbinden. Bei Nichtbeachtung kann die Musikanlage sichergestellt werden. Im Regelfall folgt anschließend eine Verwaltungsverfügung mit entsprechenden Lärmschutzauflagen an den Gaststätteninhaber, um einen dauerhaften, störungsfreien Betrieb sicherzustellen. Darüber hinaus ist die Erstattung von Ordnungswidrigkeitsanzeigen möglich, die ggf. zum Erlass eines Bußgeldbescheides führen. a) Statistiken zu allen Sanktionsmöglichkeiten existieren nicht. Es konnte lediglich ermittelt werden, dass es in 2024 zu 54 Verfahren gegenüber gastronomischen Betrieben gekommen ist und hieraus 37 Bußgeldbescheide resultierten. Diese Zahlen betreffen jedoch das gesamte Stadtgebiet Frankfurt am Main. Eine Auswertung nach Stadtteilen ist technisch nicht möglich. Zu 4.: Beschwerden über Geruchsbelästigungen gehen regelmäßig beim Ordnungsamt ein und lösen ebenfalls Kontrollen durch die Fachabteilung für Immissionsschutz aus. Je nach Feststellung vor Ort sind Maßnahmen bis hin zu einem Kochverbot möglich. Eine Nennung von Zahlen ist auch dazu aufgrund fehlender Statistiken nicht möglich.

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