Lkw-Verbot in Straßen der Wurzelsiedlung
Stellungnahme des Magistrats
Der Aufforderung, die vorhandenen verkehrsberuhigten Bereiche durch das Verkehrszeichen (VZ) 253 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Durchfahrtsverbot für Lkw" in Verbindung mit VZ 1020-30 StVO "Anlieger frei" zu beschildern, wird entsprochen. Durch die Beschilderung eines verkehrsberuhigten Bereiches (VZ 325.1 StVO) ist die Benutzung der Fahrbahn durch Lastkraftwagen (LKW) weiterhin erlaubt. Auch bei Einhaltung der höchst zulässigen Geschwindigkeit besteht aufgrund der geringen Fahrbahnbreite und der Breite der LKW die Gefahr einer geringen Sicht und gefährdet somit die Personen auf der Fahrbahn. Einer zusätzlichen Beschilderung des verkehrsberuhigten Bereiches auch auf der anderen Fahrbahnseite wird nicht entsprochen. Da das Schild gut einzusehen ist und es sich um eine geringe Fahrbahnbreite handelt, wird ein Verkehrszeichen als ausreichend erachtet.