Kreuzungsbereich Am Oberschlag/Im Hain
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Stellungnahme des Magistrats vom 18.04.2016, ST 631
Betreff: Kreuzungsbereich Am Oberschlag/Im Hain Gemäß § 12 Absatz 1 und 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkante unzulässig. Eine Markierung von Sperrflächen kann aufgrund des Verbots der Überbeschilderung gemäß § 45 Absatz 9 StVO jedoch nur dort erfolgen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Die vom Ortbeirat angesprochenen Straßen Am Oberschlag und Im Hain sind Anliegerstraßen ohne Durchgangsverkehr. Bei einer Ortsbegehung im Februar 2016 wurde festgestellt, dass mit einer Straßenbreite von 5,50 Metern eine gute Sichtbeziehung in allen Richtungen gegeben ist. Daher kann der Anregung nicht entsprochen werden.