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Erhalt der Parkplätze im Bereich der Heinrich-Seliger-Straße 69 bis 71

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Anregung kann nicht entsprochen werden. Gemäß der StVO (Straßenverkehrsordnung) müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen §2 (1). Dies gilt sowohl für das fahren als auch für das Halten und Parken. Daraus ergibt sich, dass Kfz ohne anderslautende Regelung nicht auf Gehwegen geführt oder geparkt werden dürfen. Das Halten an Engstellen ist ebenso Verboten §12 (1). Nach der aktuellen Rechtsprechung darf nur dann ein Kfz auf der Fahrbahn abgestellt werden, wenn dort mindestens eine Restfahrbahnbreite von 3,05m verbleibt. Also andere Fahrzeuge noch an dem geparkten Kfz vorbeikommen können. Daraus ergibt sich, dass in engen Straßen das Halten und Parken gänzlich verboten ist; auch ohne jedwede Beschilderung. Auf Fahrbahnbreiten wie der Heinrich-Seliger-Straße 69 bis 71 ist das Parken nur einseitig möglich und erlaubt. Da sehr viele Fahrerinnen und Fahrer in Unkenntnis dieser Rechtlage (oder ggf. auch im Unwillen sich daran zu halten) ihre Fahrzeuge auf den Gehwegen (§2 (1)) oder beidseitig in Engstellen (§12 (1)) parkten, wurde die bestehende Rechtslage nun in der Heinrich-Seliger-Straße 69 bis 71 durch eine unmissverständliche Beschilderung (Halteverbot VZ283) verdeutlicht. Da die Gehwege zu schmal sind, können diese, gemäß den geltenden Vorschriften, auch nicht zum Kfz-Parken freigegeben werden. Die aktuelle Beschilderung gewährleistet die Befahrung der Straße (u.a. durch Rettungsfahrzeuge, Lieferverkehre, Müllabfuhr) und schöpft die maximale Anzahl an Parkplätzen für die Bewohner aus.

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