Kritik am regelmäßigen Abschleppen falsch parkender Pkws an der Ecke Schadowstraße/Schwanthalerstraße und Ecke Schwanthalerstraße/Morgensternstraße
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 20.04.2011, ST 604
Betreff: Kritik am regelmäßigen Abschleppen falsch parkender Pkws an der Ecke Schadowstraße/Schwanthalerstraße und Ecke Schwanthalerstraße/Morgensternstraße Das Parkverbot an Kreuzungen und Einmündungen ergibt sich bereits aus § 12 Abs. 3 Ziff. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und erstreckt sich jeweils bis zu 5 Meter von den Schnittpunkten zu den Fahrbahnkanten. Ferner sind im Bereich der genannten Einmündung zum Schutze von Fußgängern wie auch von Schulkindern Fußgängerüberwege (Z. 293 StVO) vorhanden. Hier besteht entsprechend ebenfalls gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 4 StVO ein Haltverbot von jeweils 5 Metern. Vor diesem Hintergrund vermag der Magistrat ein Erfordernis an einer zusätzlichen Kennzeichnung eines gesetzlich vorgegebenen und ausschließlich der Sicherheit des fußläufigen Verkehrs dienenden Parkverbots nicht zu erkennen.