Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Umgehung des Milieuschutzes?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1.: Die Liegenschaft Friedberger Landstraße 112 wurde im April 2020 veräußert. Der Kaufvertrag lag dem Magistrat zur Prüfung eines Vorkaufsrechts auf Grundlage der Milieuschutzsatzung vor. Zu den im Rahmen der Vorkaufsrechtsprüfung erhaltenen Daten kann der Magistrat aus Datenschutzgründen keine Angaben machen. Zu 2.: Der Erwerber hat eine Vereinbarung zur Abwendung der Vorkaufsrechtsausübung unterzeichnet, in der er sich verpflichtet hat, die Ziele der Milieuschutzsatzung umzusetzen und die Immobilie nicht nach WEG in Teileigentum aufzuteilen. Mit Unterzeichnung dieser Abwendungsvereinbarung wäre die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht rechtmäßig, da das satzungsgemäße Ziel auf diese Art und Weise umgesetzt werden konnte. Aus diesem Grund war seitens des Magistrats eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung abzugeben. Zu 3.: Die Milieuschutzsatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 BauGB dient dem Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen. Sie ist ein primär städtebauliches Ziel, dessen Einhaltung hinsichtlich des zentralen Inhalts, dem Verbot der Aufteilung in Eigentumswohnungen, durch die Bauaufsicht der Stadt Frankfurt am Main überwacht wird. Dies gilt neben den in der Satzung begründeten baulichen Beschränkungen insbesondere dem Verbot der Aufteilung in Teileigentum. Die Abwendungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Stadt Frankfurt am Main und dem jeweiligen Erwerber, in dem sich dieser strafbewehrt verpflichtet, die Ziele der Satzung umzusetzen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Erwerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist. Eine Bekanntgabe an die einzelnen Mieterinnen und Mieter war aus den genannten Gründen bislang nicht vorgesehen. Zukünftig soll die Abwendungsvereinbarung um die Zustimmung des Erwerbers erweitert werden, die Mieter entsprechend zu informieren. Im Fall der Friedberger Landstraße 112 liegen dem Magistrat keine Anhaltspunkte vor, dass der Erwerber hier durch eine Umnutzung gegen die Satzungsziele und insbesondere die geschlossene Abwendungsvereinbarung verstoßen wird.

Verknüpfte Vorlagen