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Der Trierische Hof ist keine Expresszufahrt zum Parkhaus, sondern eine Wohnstraße mit Zufahrtsrecht für Anliegende

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1.: Die Örtlichkeit im betroffenen Bereich ist eindeutig und gemäß den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beschildert. Die Straße Im Trierischen Hof ist eine Einbahnstraße. Sie ist offiziell für den Durchgangsverkehr gesperrt, Anlieger haben freie Zufahrt. Wenn illegale Durchfahrten durch eine bauliche Unterbrechung der Straße unterbunden werden sollen, muss die Straße für einen Zweirichtungsverkehr baulich umgestaltet werden, damit Fahrzeuge wieder ausfahren können. Für einen Zweirichtungsverkehr entfallen Parkplätze in der Straße. Ein "minimalistischer Wendehammer", wie angeregt, lässt sich hier nicht umsetzen, da auch größere Fahrzeuge (wie beispielsweise Müllfahrzeuge) eine ausreichende Wendemöglichkeit benötigen. Zu 2.: Mit der Errichtung einer elektrischen Schranke oder versenkbarer Poller würde die Straße dem öffentlichen Verkehr entzogen. Es ist daher zu prüfen, ob die rechtlichen Auswirkungen einer Umwidmung in eine halböffentliche Straße oder Privatstraße gewünscht sind. Generell sind Schranken in Anschaffung, Wartung und Unterhaltung mit einem erhöhten Aufwand und Kosten verbunden. Zu 3.: Eine Richtungsänderung der Einbahnstraße ist grundsätzlich realisierbar. Es würde jedoch einen Umbau der vorhandenen Poller im Bereich der Querparkplätze erfordern, um in die Privatparkplätze aus der dann anderen Fahrtrichtung einfahren zu können. Zusätzlich müsste die Beschilderung, sowie die Markierung der Schrägparkplätze angepasst werden.