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Tempolimit Emser Brücke

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Emser Brücke, am Nordende auslaufend dann Emser Straße, ist eine sog. Grundnetzstraße. Auf Grundnetzstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften gilt gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) grundsätzlich Tempo 50. Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken. Da die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h eine Beschränkung des fließenden Verkehrs ist, gilt nach § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO ein besonders strenger Maßstab für das Vorliegen einer Gefahrenlage. Eine Ausnahme besteht nur für Gefahrenpunkte im Bereich besonders sensibler Einrichtungen (KiTas, Schulen, Krankenhäuser, Pflegeheime), dazu zählt ebenfalls starker Ziel- und Quellverkehr im Nahbereich (circa 300 m) der Einrichtungen. An dem betroffenen Abschnitt der Emser Straße liegt keine der oben genannten besonders sensiblen Einrichtungen. Der Fahrradschutzstreifen gehört auch nicht zu einem gesondert ausgewiesenen Schulweg (kein entsprechender Ziel- beziehungsweise Quellverkehr vorhanden). Auch bestehen keinerlei Auffälligkeiten im Unfallgeschehen oder Unfallhäufungsstellen im Sinne einer Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko erheblich überstiege. Namentlich Unfälle im Längsverkehr zwischen KFZ und Rad wurden 2016-2022 nur ein Unfall mit einer leichtverletzten Person polizeilich aufgenommen. Der Anregung daher kann - mangels straßenverkehrsrechtlicher Anordnungsgrundlage - leider nicht entsprochen werden. Davon unabhängig verfolgt der Magistrat die politische Diskussion hinsichtlich einer möglichen Absenkung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h auf der verantwortlichen Bundesebene mit großem Interesse und im Einklang mit der seit Jahrzehnten befürwortenden Position des Deutschen Städtetages. Der erforderlichen politischen Entscheidung und Rechtssetzung durch die Bundespolitik - die jüngst mit der Ablehnung der Novellen von Straßenverkehrs-Gesetz und -Ordnung durch den Bundesrat einen erneuten Rückschlag erlitten hat - kann jedoch nicht unter Missachtung geltenden Rechts vorgegriffen werden.

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