Straße Am Burghof hier: falsch parkende Pkw
Stellungnahme des Magistrats
Das Parken ist im §12 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. Das Parken ist gemäß Absatz 3 unzulässig: 1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Verkehrszeichen 315 StVO (Gehwegparken) oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 5. vor Bordsteinabsenkungen. Die Parkregelung im betroffenen Bereich ist deutlich erkennbar. Die Bordsteinabsenkungen und die entsprechenden Parkmarkierungen sind klar ersichtlich. Eine weitere Beschilderung ist nicht notwendig. Auch wenn die Bordsteinabsenkungen größer sind als die Ausfahrten, sollen diese das Ein- und Ausfahren von und zu den Grundstücken ermöglichen. Bei den Parkverstößen handelt es sich um vorsätzlich begangenes ordnungswidriges Verkehrsverhalten, bei dem ein Verwarnungsgeld billigend in Kauf genommen wird. Dieses Fehlverhalten - überwiegend der Anwohnenden selbst - kann durch straßenverkehrsbehördliche Mittel und durch die Verkehrsüberwachung nicht nachhaltig unterbunden werden. Die Städtische Verkehrspolizei nimmt die Anregung zum Anlass, im betroffenen Bereich Sonderkontrollen durchzuführen.