Rückbau der Bordsteinerhöhung "Frankfurter Hut" entlang der Isenburger Schneise
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat kann der Anregung aus folgenden Gründen nicht entsprechen: Das Parken im Bereich der Isenburger Schneise ist auf südwestlicher Seite grundsätzlich nicht erlaubt, da der mittels Verkehrszeichen (VZ) 241-30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beschilderte getrennte Geh- und Radweg freigehalten und der reibungslose Verkehrsfluss im Fahrbahnbereich gewährleistet werden soll. Die sogenannten Frankfurter Hüte wurden installiert, um das illegale Parken auf dem Geh- und Radweg wirksam zu verhindern. Dem Magistrat ist bewusst, dass der zur Verfügung stehende Parkraum bei Veranstaltungen rar ist. Eine Lösung kann allerdings weder zulasten der Sicherheit des Fuß- und Radverkehrs, noch zulasten der Leichtigkeit des Verkehrs im Fahrbahnbereich gehen. Um dem Parkdruck zu begegnen und gefahrenträchtigen Situationen durch falsch parkende Fahrzeuge vorzubeugen, wurde im Zuge der Anbringung der Frankfurter Hüte auf südwestlicher Seite auch die Einrichtung einer Klappbeschilderung auf beiden Seiten der Isenburger Schneise angeordnet: Bei Veranstaltungen dürfen Fahrzeuge auf der südwestlichen Seite auf der Fahrbahn, auf der nordöstlichen Seite halbseitig auf dem Hochbord parken. Zu Fuß Gehende und Radfahrende können weiterhin den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen. Da sich die Fahrbahnbreite durch die neugeschaffene Parkordnung verringert, wird aus Gründen der Sicherheit gleichzeitig die zulässige Geschwindigkeit mittels Klappbeschilderung (hier: VZ 274-30 StVO) auf 30 km/h herabgesetzt. Mit dieser Regelung wird der im Bereich der Isenburger Schneise zur Verfügung stehende Raum genutzt. Eine Nutzung als Parkraum darüber hinaus kommt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht in Betracht.