Antisemitische Hetze und Rechtsverstöße im Rahmen des System Change Camp - Aufklärung und Konsequenzen
Stellungnahme des Magistrats
Die Versammlungsbehörde handelt ausschließlich auf Grundlage des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG), welches die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und Art. 14 Verfassung des Landes Hessen (Verf HE)) konkretisiert. Der Hessische Gesetzgeber hat mit dem HVersFG vom 22. März 2023 das Versammlungsgesetz des Bundes abgelöst und von Bundesrecht zu Landesrecht überführt. Damit ist in Hessen primär die Verf HE maßgeblich. Art. 8 Abs. 2 GG sieht einen Gesetzesvorbehalt für Beschränkungen von Versammlungen unter freiem Himmel vor. Art. 14 Abs. 2 Verf HE sieht hingegen keinen Gesetzesvorbehalt für Beschränkungen oder Verbote vor, sondern lediglich eine Anmeldepflicht. Dies hat zur Folge, dass versammlungsrechtliche Eingriffe in Hessen nur unter Berufung auf die verfassungsimmanenten Schranken zulässig sind. Die Hürden und Anforderungen für Beschränkungen sind im hessischen Landesrecht damit enger und höher als unter dem Bundesversammlungsrecht oder in anderen Bundesländern. Die Überwachung von strafrechtlich relevanten Handlungen, wie volksverhetzende Parolen, liegt im Zuständigkeitsbereich der Landespolizei Hessen. Die rechtliche Bewertung des Inhalts von Äußerungen, insbesondere hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Relevanz, obliegt ausschließlich den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz. Hinsichtlich des Ausrufs "Zion verpisst euch, keiner vermisst euch" wurde uns seitens der Landespolizei nun mitgeteilt, dass in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 130 StGB (Volksverhetzung) besteht. Die Versammlungsbehörde beurteilt die Legalität einer Versammlung nicht nach den politischen Ansichten der Teilnehmenden - die durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG, Art. 11 Verf HE) geschützt sind -, sondern ausschließlich nach potenziellen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Beschränkungen von Inhalten und Meinungsäußerungen dürfen versammlungsrechtlich nur dann erfolgen, wenn der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt. Beschränkungen, die über die Grenze des StGB hinausgehen, sind verfassungsrechtlich unzulässig. Die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (bestätigt u. a. durch den Hessischen VGH) legt fest, dass versammlungsrechtliche Eingriffe nur bei einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig sind. Dies erfordert strenge Anforderungen an die Gefahrenprognose und bildet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ab. Unmittelbare Gefahr bedeutet, dass bei ungehindertem weiteren Geschehensablauf mit nahezu Gewissheit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Diese hohe Hürde für die Gefahrenprognose muss erfüllt sein, um das Grundrecht aus Art. 14 Verf HE beschränken zu können. Die Versammlungsbehörde Frankfurt am Main hat im Jahr 2024 versucht, eine Versammlung zu verbieten, deren angemeldetes Versammlungsthema die Parole "From the river to the sea" war. Darüber hinaus hat die Versammlungsbehörde bei einer anderen pro-palästinensischen Versammlung beschränkt, dass die Parole und weitere Aussagen nicht getätigt werden dürfen. Die Versammlungsbehörde ist mit beidem gerichtlich gescheitert. Die Gerichtsentscheidungen legen fest, dass die Parole nur dann den Anfangsverdacht einer Straftat darstellt, wenn ein Bezug zur Terror-Organisation Hamas besteht. Parolen dürfen nur dann beschränkt werden, wenn sie zweifelsfrei einen Straftatbestand erfüllen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese Aussagen auf der zu beschränkenden Versammlung auch getätigt werden. In Anerkennung der gerichtlichen Beschlüsse hat die Versammlungsbehörde diese Vorgaben in die Hinweise der Verfügung des System Change Camps und aller Versammlungen mit möglichem pro-palästinensischem Kontext aufgenommen. Die Hinweise in den Verfügungen enthalten in aller Regel folgende auf Rechtsprechung basierende und mit dem Rechtsamt abgestimmte Punkte: - Alle Reden haben den öffentlichen Frieden zu wahren. Die Aufstachelung zu Hass gegen Bevölkerungsgruppen oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen ist untersagt. Die Menschenwürde Anderer darf nicht verletzt werden, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. - Die Aussage "Juden Kindermörder" erfüllt in mündlicher und schriftlicher Form in jeglicher Sprache den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB. - Das Skandieren der Vernichtung Israels kann gegen die öffentliche Sicherheit verstoßen, konkret gegen die Straftatbestände der §§ 130, 126 und 111 Strafgesetzbuch. - Sofern ein Bezug zur sich auf der EU-Liste terroristischer Organisationen befindlichen Hamas besteht, kann das Verwenden der Parole "From the river to the sea" in mündlicher wie in schriftlicher Form strafrechtliche Wirkung entfalten. - Das Zeigen von gewaltverherrlichen Darstellungen kann einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und einen Anfangsverdacht des Straftatbestandes § 131 StGB begründen. Die aktuelle strafrechtliche Bewertung der Parole "Zion verpisst euch, keiner vermisst euch" wird bei einer etwaigen erneuten Anmeldung einer Versammlung mit deutlichen Überschneidungen des Inhalts, der Teilnehmenden und/oder der Anmeldenden Einzug in die Gefahrenprognose halten und die entsprechenden Maßnahmen nach sich ziehen. Zu 2.: Der Magistrat hat sich in der Vergangenheit wiederholt und entschlossen gegen aufkommende antisemitische Tendenzen innerhalb des Stadtgebietes positioniert - zuletzt anlässlich des zweiten Jahrestages des 07. Oktobers. Hinsichtlich der Prüfung und Einstufung von Äußerungen als antisemitisch oder demokratiefeindlich wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu Punkt
- verwiesen. Die Versammlungsbehörde ist in ihrer Zuständigkeit auf das Versammlungsrecht (HVersFG) beschränkt und handelt nach der Maxime der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG und Art. 14 Verf HE). Die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG und Art. 11 Verf HE) deckt grundsätzlich auch Äußerungen ab, die als antisemitisch oder demokratiefeindlich empfunden werden, solange sie nicht die Schranken der allgemeinen Gesetze, insbesondere des StGB, verletzen. Eine pauschale Vorabprüfung oder Einordnung politischer Äußerungen und Inhalte ist in der Zuständigkeit der Versammlungsbehörde weder vorgesehen noch zulässig, da dies eine unzulässige Inhaltskontrolle der Versammlung darstellen würde. Das Kriterium für ein Einschreiten der Versammlungsbehörde ist nicht, ob eine Äußerung antisemitisch oder demokratiefeindlich ist, sondern nur, ob sie strafrechtlich relevant ist. Die Einschätzung der strafrechtlichen Relevanz obliegt den Strafverfolgungsbehörden (Landespolizei und Staatsanwaltschaft). Die Versammlungsbehörde kann und darf diese Beurteilung nicht ersetzen. Die Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten (wie z. B. Antisemitismus), und die nicht notwendigerweise strafrechtlich relevant sind, fallen in die Zuständigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen. Die Versammlungsbehörde stimmt die Festlegung notwendiger Beschränkungen eng mit der Landespolizei ab, um auf bekannte oder prognostizierte Gefahren angemessen reagieren zu können. Eine Beschränkung von Inhalten politischer Äußerungen ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Äußerungen zweifelsfrei einen Straftatbestand erfüllen. Zu 3.: Die Versammlungsbehörde agiert strikt nach den Vorgaben des Versammlungsrechts (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE), welches der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG, Art. 11 Verf HE) einen herausragenden verfassungsrechtlichen Schutz einräumt. Ihre Aufgabe ist es, die versammlungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Das weitestgehende, versammlungsrechtlich zulässige Mittel ist die Implementierung der in Punkt 1. detailliert beschriebenen Hinweise in die Versammlungsverfügung. Diese Hinweise dienen der Transparenz und der deutlichen Kennzeichnung strafrechtlich relevanter Grenzen für die Anmeldenden und Teilnehmenden. Sie schaffen die klar definierte Ausgangslage für das repressive Einschreiten der zuständigen Strafverfolgungsbehörden nach dem StGB, sollte es während der Versammlung zu strafrechtlich relevanten Äußerungen kommen. Das Nicht-Unwidersprochen-Bleiben von Parolen, die - obwohl sie das Existenzrecht Israels in Frage stellen, die Jüdische Gemeinde herabwürdigen oder als Aufruf zur Vernichtung gedeutet werden können - keine unmittelbare Straftat darstellen, ist eine politische und zivilgesellschaftliche Aufgabe. Dieser politische und gesellschaftliche Widerspruch fällt in die Verantwortung des gesamten Magistrats als politische Vertretung der Stadtgesellschaft und der für gesellschaftlichen Zusammenhalt und Antidiskriminierung zuständigen Dezernate. Die Versammlungsbehörde kann diese moralische und politische Aufgabe nicht administrativ durch ordnungsrechtliche Maßnahmen ersetzen. Zu 4.: Die Forderung nach einem transparenten Dialog mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und insbesondere der Jüdischen Gemeinde Frankfurt über Konsequenzen und Präventionsmaßnahmen ist eine zentrale Aufgabe der gesamten Stadtverwaltung und des Magistrats. Gesellschaftliche Dynamiken im Zuge des Nahostkonfliktes sowie ein steigender Antisemitismus werden durch den Magistrat wahrgenommen und antizipiert. Hierzu war und ist die Stadt Frankfurt am Main im Austausch mit der Jüdischen Gemeinde, den Sicherheitsbehörden auf kommunaler und Landesebene sowie mit zivilgesellschaftlichen Akteuren. Die Bekämpfung von Antisemitismus geschieht auf mehreren Ebenen: Aufklärung und Sensibilisierung, Sichtbarmachung des jüdischen Lebens in Frankfurt sowie durch Bildungsangebote. Im Juni 2025 veranstaltete das Dezernat II eine zweitägige Fachtagung mit dem Titel "Neue Enthemmung. Antisemitismus in Bildung, Gesellschaft und Kultur". An der Tagung wirkten zivilgesellschaftliche und wissenschaftliche Akteure mit. Die Tagung war Teil eines umfassenden Aktionsplans Antisemitismus, der unter anderem auch Kooperationen mit Schulen beinhaltet. Auch im Rahmen der zweitägigen Antirassismus-Konferenz "In welchem Deutschland wollen wir leben? Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft in einer Einwanderungsgesellschaft" Anfang Oktober 2025 wurden zentrale Fragestellungen thematisiert. Schwerpunkte bildeten dabei die Panels "Postmigrantisch-jüdische Kämpfe um Erinnerung - Zwischen Polarisierung und Empathie" sowie "Zwischen Identität und Sicherheit: Alltagsrealitäten jüdischer Menschen als Balanceakt". Multiplikator:innen aus der Antidiskriminierungsberatung und der universitären Forschung wirkten an der Konferenz mit. Ziel war es, ein breites Fachpublikum aus Zivilgesellschaft, Politik und Wissenschaft für gegenwärtige Formen von Antisemitismus und Rassismus zu sensibilisieren und den fachübergreifenden Austausch zu stärken. Darüber hinaus fanden im Rahmen des Aktionsplans gegen Antisemitismus auch in diesem Jahr mehrere Schulbesuche statt. Dabei diskutierte die Bürgermeisterin gemeinsam mit Vertreter:innen der Jüdischen Gemeinde in den Aulen verschiedener Frankfurter Schulen über den zunehmenden Antisemitismus sowie über Strategien zur Prävention. Im Rahmen des Pavillons der Demokratie wurden ergänzend dazu mit rund 500 Schüler:innen aus den Stadtteilen Bergen-Enkheim, Fechenheim, Sachsenhausen und Gallus unterschiedliche Sensibilisierungsformate zur Bekämpfung von Antisemitismus und Rassismus umgesetzt. Mit der Jüdischen Gemeinde wurde soeben eine Neufassung des Frankfurter Vertrags von 1990 unterzeichnet, der unter anderem auch eine Hilfe für die Sicherheitsleistungen der Gemeinde darstellt. Außerdem behandelt die im Amt für multikulturelle Angelegenheiten angesiedelte "Koordinierungsstelle für kommunale Radikalisierungsprävention und Demokratieförderung" in ihrer Funktion unterschiedliche Extremismusphänomen und in diesem Kontext auch Antisemitismus. Demokratiefeindliche Dynamiken und Tendenzen innerhalb der Stadt werden durch die Koordinierungsstelle detektiert und qua Funktion bearbeitet. Hierzu ist das AmkA auch im regelmäßigen Austausch mit Sicherheitsbehörden auf kommunaler (Polizeipräsidium Frankfurt am Main) und Landesebene (Landesamt für Verfassungsschutz Hessen) - bilateral oder in Form feststehender Netzwerkformate. Die Versammlungsbehörde selbst hat primär die Aufgabe, die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE) im Rahmen des geltenden Rechts zu ermöglichen und dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Zu 5.: Die Versammlungsbehörde ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem HVersFG folgende präventive Maßnahmen, um antisemitischen Äußerungen, die eine Straftat darstellen, entgegenzuwirken: Die Mitarbeitenden der Versammlungsbehörde, welche jährlich über 2.500 Versammlungsanmeldungen bearbeiten, sind bestens ausgebildet und geschult und verfügen über eine ausgewiesene, langjährige Praxiserfahrung inklusive guter Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung. Es findet ein regelmäßiger Informationsaustausch mit der Landespolizei zur aktuellen Rechtsprechung und Gefahrenlage statt. Zuletzt fand eine spezifische Schulung zum Thema Antisemitismus durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen für die Mitarbeitenden der Versammlungsbehörde im Ordnungsamt statt. Die Versammlungsbehörde stützt ihre Gefahrenprognosen auf die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden. Im Vorfeld des System Change Camps gab es aus den Sicherheitsbehörden keinerlei Mitteilungen, wonach es wahrscheinlich sei, dass es im Zuge der Versammlung zu Straftaten komme. Es bestehen bereits klare Kriterien für Versammlungsbeschränkungen, die im Einzelfall geprüft werden. Diese Kriterien basieren auf Gesetz und Rechtsprechung. Es ist klarzustellen, dass für öffentliche Versammlungen, die vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE) umfasst sind, keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden. Die Versammlungsbehörde handelt ausschließlich nach den versammlungsrechtlichen gesetzlichen Grundlagen. Zu 6.: Die Überwachung der Einhaltung des Vermummungsverbotes gemäß § 18 Abs. 2 HVersFG liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Landespolizei Hessen. Sie ist für die Feststellung von Verstößen sowie für das repressive Einschreiten verantwortlich. Das Verbot der Vermummung gemäß § 18 Abs. 2 HVersFG ist kein generelles Verbot, das automatisch bei jeder Versammlung gilt. Es muss vielmehr durch die zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 3 HVersFG im Einzelfall konkret angeordnet werden. Die Anordnung eines Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots gemäß § 18 Abs. 3 HVersFG ist kein Routinevorgang, sondern setzt eine konkrete Einzelfallprüfung und eine darauf basierende Gefahrenprognose voraus. Ein pauschales Verbot bei jeder Versammlung ist unzulässig. Die gemeinsam mit der Landespolizei Hessen erstellte Gefahrenprognose ergab vor Versammlungsbeginn keine notwendige Grundlage für eine präventive Verfügung des Verbots. Eine Verfügung muss die vom Verbot erfassten Gegenstände genau bezeichnen, um der Rechtsnorm und damit dem Gebot der Rechtssicherheit zu genügen. Wenn sich während der Versammlung eine akute Gefahrenlage ergibt, die eine sofortige Durchsetzung des Verbots erforderlich macht, wäre die Landespolizei Hessen als zuständiges Vollzugsorgan berechtigt, das Verbot im Eilfall selbst anzuordnen und durchzusetzen. Bei einer entsprechenden Feststellung durch die Polizei wäre versammlungsrechtlich als milderes Mittel zweifelsfrei der Ausschluss der gegen das Vermummungsverbot verstoßenden Person/en zu wählen, bevor eine Auflösung der gesamten Versammlung als Ultima Ratio in Betracht gezogen wird. Zu 7.: Die Einsatzplanung und die Stärke der Polizeikräfte liegen in der alleinigen Verantwortung der Landespolizei. Die kommunale Versammlungsbehörde hat hierauf keinen Einfluss. Die genannten Punkte (antisemitische Parolen, Vermummung, Einschüchterungseffekte) sind zwar für ein Einschreiten relevant, unterliegen jedoch unterschiedlichen, komplexen Rechtsgrundlagen, deren Bewertung und Durchsetzung in der Verantwortung der Landespolizei liegen. Hinsichtlich der antisemitischen und israelfeindlichen Äußerungen wird auf die ausführlichen Darlegungen unter Punkt 1. und 2. verwiesen. Die Bewertung der strafrechtlichen Relevanz nach dem StGB obliegt ausschließlich der Landespolizei (Staatsschutz) und der Staatsanwaltschaft. Nicht strafrechtlich relevante Äußerungen fallen selbst dann, wenn sie als antisemitisch oder demokratiefeindlich empfunden werden, grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG, Art. 11 Verf HE). Die Beobachtung solcher Bestrebungen fällt primär in die Zuständigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen. Die operative Durchsetzung des Vermummungsverbotes (gemäß § 18 Abs. 2 und 3 HVersFG) und die Feststellung von Verstößen sind die alleinige Aufgabe der Landespolizei. Für einen Verstoß reicht es nicht aus, dass eine Vermummung geeignet ist, die Identitätsfeststellung zu verhindern. Es muss vielmehr festgestellt werden, dass die Aufmachung den Umständen nach darauf gerichtet ist, d. h. die innere Absicht muss auf die Verhinderung der hoheitlichen Identitätsfeststellung gerichtet sein. Thematische oder symbolische Masken mit Bezug zum Versammlungszweck sind demnach nicht automatisch verboten. Die Feststellung dieser Absicht erfolgt durch das Vollzugsorgan vor Ort. Die Beurteilung, ob ein Einschüchterungseffekt durch Kleidung oder Auftreten im Sinne des Uniform-, Militanz- und Einschüchterungsverbots nach § 9 Abs. 1 HVersFG vorlag, liegt in der Verantwortung der Landespolizei vor Ort. Die Rechtsnorm zielt primär auf die Unterbindung von Verhaltensweisen ab, die paramilitärisch wirken, wie das Marschieren in Marschordnung oder das Erteilen militärischer Kommandos (Bsp.: das Auftreten von rechtsextremen Gruppierungen, das an SA-Aufmärsche anknüpft). Ein paramilitärisches Auftreten liegt vor, wenn eine Organisation, ein Zustand oder ein Verhalten militärähnlichen Charakter hat. Ein Einschreiten setzt voraus, dass durch das äußere Erscheinungsbild und Gesamtgepräge der Versammlung der Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt und eine einschüchternde Wirkung erzeugt wird. Die subjektive Empfindung eines Teilnehmenden als eingeschüchtert ist nicht ausreichend. Geschützt sind im versammlungsrechtlichen Sinne Aufzüge, die friedlich sind; verboten sind Aufmärsche, die durch ihr Erscheinungsbild Gewaltbereitschaft suggerieren. Die Einschätzung dieser komplexen Merkmale obliegt der situativen Beurteilung der Landespolizei vor Ort. Das Fehlen eines unmittelbaren Einschreitens der Polizei kann darauf hindeuten, dass die Einsatzleitung vor Ort die Kriterien für eine unmittelbare, versammlungsrechtlich relevante Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Straftaten nicht als erfüllt ansah. Zu 8.: Die Versammlungsbehörde ist in ihrer Kernaufgabe darauf ausgerichtet, die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE) zu ermöglichen und die notwendigen versammlungsrechtlichen Rahmenbedingungen festzulegen. Die Überwachung der Versammlung erfolgte kontinuierlich durch die Landespolizei und die Stadtpolizei. Die Versammlungsbehörde ist nicht dazu verpflichtet, während der gesamten Dauer einer Versammlung durchgängig vor Ort zu sein. Die Einhaltung der Beschränkungen wurde im Rahmen von mehreren Ortsterminen überprüft. Die Anwesenheit der Versammlungsbehörde beim Termin am 22.08.2025 war daher aus rechtlicher Sicht nicht zwingend erforderlich. Es ist zu erwähnen, dass es kein Termin des Ortsbeirates, wie suggeriert, sondern ein von der CDU Westend und der CDU Fraktion im OBR 2 initiiertes Treffen war. Dies wurde durch den Ortsvorsteher Herrn Gutmann per Mail vom 20.08. an Grünflächenamt und Ordnungsamt mitgeteilt. Das Arbeitsaufkommen in der Woche des System Change Camps und eine Woche vor der pro-palästinensischen Großversammlung vom 30.08. hat eine entsprechende Priorisierung erforderlich gemacht.