Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Verkehrswidriges Parken auf dem Bachflußweg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 15.04.2008, ST 539 Betreff: Verkehrswidriges Parken auf dem Bachflußweg Das dauerhafte unterbinden von Falschparkern ist nur durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen würden den zur Verfügung stehenden Straßenquerschnitt auf das zulässige Mindestmaß reduzieren, so dass weder ein Halten zum Be- Entladen oder zum Öffnen der Grundstückstore ohne Behinderungen möglich wäre. Eine solche Maßnahme wird vom Magistrat als unverhältnismäßig angesehen, da im § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) das Parken und Halten klar und eindeutig geregelt ist. Haltverbote sind zugleich auch Parkverbote, wobei derjenige parkt, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. So ist das Halten/Parken nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig, ohne dass es einer Beschilderung bedarf, was auf den Bachflußweg zutrifft. Eng ist eine Straßenstelle in der Regel, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 32 Abs.1 Nr.1: 2,55 m) zuzüglich 50 cm Seitenabstand nicht ausreichen würde. Auf die wirkliche Breite des behinderten Fahrzeuges kommt es dabei nicht an. Die höchstzulässige Breite kann ausnahmsweise bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen gemäß § 32 Abs.1 Nr.2 StVZO 3,00 m betragen, so dass in einem solchen Fall eine Durchfahrtsbreite von 3,50 m erforderlich wäre. Diese Aussage gilt besonders für den Bachflußweg, der eine Fahrbahnbreite von ca. 3,60 m bis 4,30 m aufweist. Aufgrund der vorhandenen Straßenbreite würden haltende bzw. parkende Fahrzeuge, denen in der Regel eine Parkstandsbreite von 2,00 m zugrunde gelegt wird, das Vorbeifahren von Fahrzeugen, insbesondere Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei etc. nicht ermöglichen, da eine hierzu erforderliche Durchfahrtsbreite von 3,05 m nicht zur Verfügung stände. Diese Fahrzeuge wären somit rechtswidrig abgestellt. In diesem Zusammenhang sei auf § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung hingewiesen, der unter anderem festlegt, dass Verkehrszeichen und Verkehrs-einrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Eine außerordentliche Situation liegt im Bachflußweg nicht vor, so dass die Anbringung von Haltverbotszeichen, die zudem nur auf beiden Straßen-seiten Sinn machen würden, eine Überbeschilderung darstellt. Wegen der vielfältigen Aufgaben im Bereich der Verkehrsüberwachung sind kontinuierliche Kontrollen im Bachflußweg leider nicht möglich. Bei akuten Beeinträchtigungen wird jedoch auf das Sicherheitstelefon des Straßenverkehrsamtes, Tel.: 212-36360, hingewiesen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 18.01.2008, OM 1938 Anregung an den Magistrat vom 16.04.2024, OM 5361