Verkehrswidriges Parken auf dem Bachflußweg
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 15.04.2008, ST 539 Betreff: Verkehrswidriges Parken auf dem
Bachflußweg Das dauerhafte unterbinden von Falschparkern ist nur
durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen würden den zur
Verfügung stehenden Straßenquerschnitt auf das zulässige Mindestmaß reduzieren,
so dass weder ein Halten zum Be- Entladen oder zum Öffnen der Grundstückstore
ohne Behinderungen möglich wäre. Eine solche Maßnahme wird vom Magistrat als
unverhältnismäßig angesehen, da im § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) das
Parken und Halten klar und eindeutig geregelt ist. Haltverbote sind zugleich
auch Parkverbote, wobei derjenige parkt, der sein Fahrzeug verlässt oder länger
als drei Minuten hält. So ist
das Halten/Parken nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO an engen und unübersichtlichen
Straßenstellen unzulässig, ohne dass es einer Beschilderung bedarf, was auf den
Bachflußweg zutrifft. Eng ist
eine Straßenstelle in der Regel, wenn der zur Durchfahrt insgesamt
freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite
(Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 32 Abs.1 Nr.1: 2,55 m) zuzüglich
50 cm Seitenabstand nicht ausreichen würde. Auf die wirkliche Breite des
behinderten Fahrzeuges kommt es dabei nicht an. Die höchstzulässige Breite kann ausnahmsweise bei
landwirtschaftlichen Fahrzeugen gemäß § 32 Abs.1 Nr.2 StVZO 3,00 m betragen, so
dass in einem solchen Fall eine Durchfahrtsbreite von 3,50 m erforderlich
wäre. Diese Aussage gilt
besonders für den Bachflußweg, der eine Fahrbahnbreite von ca. 3,60 m bis 4,30
m aufweist. Aufgrund der
vorhandenen Straßenbreite würden haltende bzw. parkende Fahrzeuge, denen in der
Regel eine Parkstandsbreite von 2,00 m zugrunde gelegt wird, das Vorbeifahren
von Fahrzeugen, insbesondere Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei etc. nicht
ermöglichen, da eine hierzu erforderliche Durchfahrtsbreite von 3,05 m nicht
zur Verfügung stände. Diese Fahrzeuge wären somit rechtswidrig abgestellt.
In diesem Zusammenhang sei auf § 45 Abs. 9 der
Straßenverkehrs-Ordnung hingewiesen, der unter anderem festlegt, dass
Verkehrszeichen und Verkehrs-einrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies
aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Eine außerordentliche
Situation liegt im Bachflußweg nicht vor, so dass die Anbringung von
Haltverbotszeichen, die zudem nur auf beiden Straßen-seiten Sinn machen würden,
eine Überbeschilderung darstellt. Wegen der vielfältigen Aufgaben im Bereich der
Verkehrsüberwachung sind kontinuierliche Kontrollen im Bachflußweg leider nicht
möglich. Bei akuten Beeinträchtigungen wird jedoch auf das Sicherheitstelefon
des Straßenverkehrsamtes, Tel.: 212-36360, hingewiesen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 18.01.2008, OM 1938
Anregung an den
Magistrat vom 16.04.2024, OM 5361