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Besserer Hinweis auf die scharfe Rechtskurve in der Züricher Straße (nahe IKEA-Parkhaus) hier: Anbringung einer großen Richtungstafel in Kurven (StVO Anlage 4, Zeichen 625) an der Lärm- und Sichtschutzwand zur Kleingartenanlage

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 30.03.2015, ST 537

Betreff: Besserer Hinweis auf die scharfe Rechtskurve in der Züricher Straße (nahe IKEA-Parkhaus) hier: Anbringung einer großen Richtungstafel in Kurven (StVO Anlage 4, Zeichen 625) an der Lärm- und Sichtschutzwand zur Kleingartenanlage Die angeregte Richtungstafel, VZ 625, stellt eine zusätzliche Beschilderung dar, welche nur angeordnet werden darf, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung für Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gegenwärtig ist für den Magistrat weder eine besondere Gefahrenlage in diesem Bereich bekannt, noch liegen besondere Umstände vor, welche die angeregte zusätzliche Beschilderung rechtfertigen würde. Hinsichtlich des angeregten Verkehrszeichens VZ 131 StVO wird der Anregung entsprochen, da die Sicht auf die Lichtsignale durch die Kurve und Bäume eingeschränkt ist. Das Zusatzzeichen Z 1000-21 ist jedoch entbehrlich, da sich die Lichtzeichenanlage erst im weiteren Verlauf der Züricher Straße befindet.