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Fußgängerüberwege in der Hügelstraße sicherer machen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Ein Halten auf dem Fußgängerüberweg (FGÜ), sowie bis zu 5 Meter davor, ist nicht erlaubt. Im westlich der Eschersheimer Landstraße gelegenen Abschnitt der Hügelstraße befinden sich fünf FGÜ. Dort gibt es jeweils Vorrichtungen, beziehungsweise Markierungen, die das Parken verhindern, beziehungsweise untersagen. Jede Vorrichtung/Markierung befindet sich in einem Abstand zwischen 5 bis 17 Metern zum jeweiligen FGÜ. Die Sperrfläche auf Höhe der Hügelstraße 181 ist nicht mehr gut erkennbar. Diese wird erneuert. Durch den Vorrang der zu Fuß Gehenden an FGÜs (§ 26 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) und der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO müssen Fahrzeugführende entsprechend langsam fahren. Zudem muss die gefahrene Geschwindigkeit insbesondere an die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse angepasst sein (§ 3 Absatz 1 StVO). Die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfolgt in der Hügelstraße sowohl im Rahmen der Streife als auch - aufgrund bestehender Beschwerden - durch Sonderkontrollen im Bereich des Fußgängerüberwegs in Höhe Hausnummer 164. Die Kontrollen werden fortgeführt. Für Kontrollen des fließenden Verkehrs ist die Landespolizei zuständig, die anlässlich der Anregung in Kenntnis gesetzt wird.

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