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Erlaubnis zum Parken mit zwei Reifen auf dem Gehweg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Das Parken auf Gehwegen darf - auch unter Beachtung der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG 3 C 5.23 - Urteil vom 06. Juni 2024) - nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Fußverkehr gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhl auch im Begegnungsverkehr bleibt (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen, Randnummer 1, Satz 1). Neuanordnungen von Gehwegparken erfolgen daher nicht mehr, wenn die verbleibende Gehwegbreite 2,20 Meter (in Ausnahmefällen bei nur sehr geringem Fußverkehrsaufkommen 1,50 Meter) unterschreiten würde. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.

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