Zufahrt Ludwigshafener Straße 56
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 02.04.2012, ST 493
Betreff: Zufahrt Ludwigshafener Straße 56 Die Zufahrt vor der Ludwigshafener Straße 56 ist baulich mit abgesenkten Bordsteinen und andersartiger Pflasterung als Grundstückszufahrt gekennzeichnet. Durch § 12 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung ist das unzulässige Parken vor Grundstückszufahrten bereits gesetzlich geregelt. Der betroffene Bereich erfüllt nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Feuerwehrzufahrt und kann somit auch nicht als solche ausgeschildert werden.