Schwanheim: Verkehrsspiegel in der Rheinlandstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 05.03.2018, ST 491
Betreff: Schwanheim: Verkehrsspiegel in der Rheinlandstraße Der Magistrat hat eine Überprüfung der Sichtbedingung in den genannten Örtlichkeiten veranlasst. Im Einzelnen fanden folgende Überprüfungen statt: Punkt 1: In der Rheinlandstraße (auf der Waldseite) gegenüber der Straße An der Kreuzheck, um den aus Osten kommenden Verkehr einsehen zu können. Punkt 2: In der Rheinlandstraße (auf der Waldseite) gegenüber der Straße Merziger Weg, um den aus Osten kommenden Verkehr einsehen zu können. Bei diesen Überprüfungen stellte sich heraus, dass ein Herausfahren aus der Straße "An der Kreuzheck" und aus dem "Merziger Weg" in die Rheinlandstraße unter Berücksichtigung der gegebenen Straßenverhältnisse und unter Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ohne besonders problematische Sichtbedingungen möglich ist. In diesem Straßenverlauf (Rheinlandstraße) herrscht zudem eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
Es ist dem Verkehrsteilnehmer hier durchaus zumutbar, sich unter vorsichtigem Annähern und Berücksichtigung der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß § 1 StVO und § 10 StVO, in den Querverkehr einzureihen. Ist eine unübersichtliche Verkehrssituation gegeben, so darf sich der Verkehrsteilnehmer vorsichtig in den öffentlichen Straßenverkehr hineintasten, bis er die Übersicht hat. Hierbei gilt der Grundsatz (StVO § 1), dass alle Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten haben, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Sichtverhältnisse sind in diesem Straßenverlauf kaum eingeschränkt. Der Anregung wird daher nicht entsprochen.