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Lärmaktionsplan umsetzen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Lärmaktionsplan ist ein Planungsinstrument des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Ziel ist es, Hinweise auf mögliche Lärmkonflikte zu geben. Das BImSchG hat leider keine Instrumente zur Umsetzung lärmmindernder Maßnahmen eingeräumt. Zuständig für die Aufstellung der Lärmaktionspläne sind in Hessen - anders als in den anderen Bundesländern - die Regierungspräsidien und nicht die Kommunen. Abweichend von den Regelungen des ebenfalls im BImSchG verankerten Luftreinhalteplans entfaltet der Lärmaktionsplan keine unmittelbare Wirkung. Während beim Luftreinhalteplan Grenzwertüberschreitungen von Luftschadstoffen Maßnahmen unmittelbar erzwingen, sind die Maßnahmenvorschläge der Lärmaktionsplanung lediglich Hinweise. Diese müssen in gesonderten Rechtsverfahren umgesetzt werden. Die Maßnahmen müssen aus den Haushaltsmitteln der Kommunen finanziert werden, was die Umsetzung erschwert. Der aktuell gültige Lärmaktionsplan für den Straßenverkehr für den Ballungsraum Frankfurt am Main benennt insgesamt 123 Straßenabschnitte, für die lärmmindernde Maßnahmen empfohlen werden. Der Hausener Weg und die Thudichumstraße werden nicht erwähnt. Dies ist dem methodischen Vorgehen geschuldet, denn der aktuelle Lärmaktionsplan erarbeitet nicht flächendeckend Maßnahmenvorschläge, sondern schlägt nur ausgewählte Bereiche im Sinne einer Priorisierung zur weiteren Bearbeitung vor. Der Lärmaktionsplan ermöglicht daher keine flächendeckende Übersicht über alle Lärmkonflikte. Die Berechnung des Lärms erfolgt nach einer europaweit harmonisierten Berechnungsmethode für Umgebungslärm (BUB). Mit dieser werden die Pegel für den gesamten Tag-Nacht-Zeitraum (LDEN) sowie nur für den Nachtzeitraum (LN) ermittelt. Die in der Anfrage des Ortsbeirates abgebildete Tabelle zeigt Richt- und Grenzwerte unterschiedlicher Rechtsnormen. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung werden sie zur Orientierung verwendet, sie entfalten hier keine unmittelbare Rechtswirkung. Die Lärmkartierung ist eine Voruntersuchung, um Bereiche zu identifizieren, die im Lärmaktionsplan genauer betrachtet werden sollten. Grund hierfür ist die relativ grobe Datenlage der Lärmkartierung, denn sie wird für das gesamte Bundesland Hessen erstellt. Die Ergebnisse der Lärmkartierung des Landes Hessen können daher nicht unmittelbar für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen genutzt werden. Zur Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen muss zunächst die vom Ortsbeirat geforderte Einzelfallprüfung erfolgen. Hierzu muss eine zugelassene Lärmberechnung (nach der Richtlinie RLS-90) durchgeführt werden. Im Ergebnis muss durch die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine spürbare Lärmminderung erreicht werden. Die Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen kann nicht spontan erfolgen, notwendig ist vielmehr ein umfangreiches Verfahren mit Lärmberechnung, Beteiligung relevanter Stellen (zum Beispiel Polizei, Verkehrsbetriebe) und Abstimmung mit der oberen Verkehrsbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt. Jede Anordnung muss im Einzelfall begründet werden, der Verweis auf den Lärmaktionsplan reicht nicht aus. Für die Thudichumstraße und den Hausener Weg hat bisher keine Einzelfallprüfung stattgefunden, weshalb sich hier keine Maßnahmen in der Umsetzung befinden. Es ist dem Magistrat nicht möglich, zeitgleich alle denkbaren Straßen in dem notwendigen und aufwendigen Verfahren auf mögliche Geschwindigkeitsreduzierungen hin zu überprüfen. Der aktuelle Lärmaktionsplan hat 123 Bereiche benannt, die zunächst bearbeitet werden sollen, erst dann können andere Bereiche ebenso berücksichtigt werden. In diesem Rahmen wird auch der vom Ortsbeirat vorgeschlagene Bereich Hausener Weg und Thudichumstraße untersucht werden.

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