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Verkehrssituation An den drei Hohen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 21.03.2014, ST 430

Betreff: Verkehrssituation An den drei Hohen Der Magistrat erkennt durchaus die schwierige verkehrliche Situation An den Drei Hohen. Gleichwohl ist er in seinem Handeln an die einschlägigen normativen Vorgaben gebunden. Welche Vorgaben das Ermessen des Magistrats in der konkreten Problemstellung lenken und letztlich in seinem Handeln binden, sollen die nachfolgenden Ausführungen verdeutlichen: Welche Fahrbahnrestbreite beim Abstellen eines Fahrzeugs verbleiben muss, ist in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht ausgeführt. Kommentierungen zur Straßenverkehrs-Ordnung führen aus, dass eine Fahrbahnrestbreite von 3,00 m (die höchstzulässige Fahrzeugbreite von 2,5m + 0,50 m Seitenabstand) verbleiben muss. Die vom Ortsbeirat genannten "Stichstraßen" sind Flächen, die über Bordsteinabsenkungen zu befahren sind. Zufahrten zu Straßen über abgesenkte Bordsteine sind Grundstückseinfahrten gleichgestellt. Somit darf, wie bei Grundstücksein- und Grundstücksausfahrten, bis direkt an die Zufahrt heran geparkt werden. Ein Einschreiten im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 StVO (5- Meter-Bereiche bei Einmündungen) ist aus diesem Grund nicht möglich. Vom Gehweg der Straße An den Drei Hohen zweigen mehrere Wege, die mit Zeichen 240 StVO (gemeinsamer Geh- und Radweg) beschildert sind, ab. Diese dienen Fußgängern und Radfahrern als Verbindung zu den Parallelstraßen. Die Wege haben keine direkte Verbindung zur Fahrbahn, sondern zum eigentlichen Gehweg der Straße An den Drei Hohen. Ein Halt- / Parkverbot könnte sich somit lediglich auf den eigentlichen Gehweg (zum Beispiel vor Bordsteinabsenkungen) beziehen. Fußgänger haben kein Anrecht darauf, die Fahrbahn an den Stellen zu überqueren, an denen die Wege auf die Gehwege treffen. Vielmehr haben Fußgänger die Fahrbahn laut § 25 Absatz 3 StVO nur an Kreuzungen oder Einmündungen zu überqueren, wenn die Verkehrslage dies erfordert. An der Einmündung zur Gundelandstraße ist die Fahrbahn baulich verengt. Zudem ist auf der rechten Seite, von der Gundelandstraße aus kommend, vor dem ersten Seiten-/ Parkstreifen eine Haltverbotszone (Verkehrszeichen 283 StVO) ausgeschildert. Dies vorausgeschickt bleibt im Ergebnis festzustellen, dass lediglich durch eine Verkehrsüberwachung den Intentionen des Ortsbeirats Rechnung getragen werden kann. Diese erfolgt bereits im Rahmen der regelhaften Streifentätigkeit des Straßenverkehrsamtes. Hierbei werden unerlaubt parkende Fahrzeuge verwarnt und, soweit erforderlich, auch abgeschleppt.