Straßenverkehr auf der Friedberger Landstraße flüssiger gestalten
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 27.02.2017, ST
427
Betreff: Straßenverkehr auf
der Friedberger Landstraße flüssiger gestalten Die Lichtsignalanlagen der
Friedberger Landstraße im Bereich der Autobahnanschlussstelle A661 sind
Bestandteil des Straßenzuges Friedberger Landstraße mit herausragender
Bedeutung für den regionalen und überregionalen Verkehr. Die maßgeblichen
Verkehrsströme von und zu der Autobahn A661 und der nördlichen Friedberger
Landstraße werden über diesen Verkehrsknoten geleitet. Zudem müssen örtliche
Verkehre aus den Nebenrichtungen, Straßenbahn und zu Fuß Gehende in der
Signalsteuerung berücksichtigt werden. Um die auftretenden Verkehrsströme, die
tageszeitbedingt sehr unterschiedlich sind, möglichst fließend durch das
städtische Straßennetz fließen zu lassen, müssen die Signalanlagen
koordiniert gesteuert werden. Voraussetzung hierfür ist eine gemeinsame
"Umlaufzeit" (Zeit, in der alle Signale einer Kreuzung einmal Grün haben)
sämtlicher Signalsteuerungen in diesem Streckenzug. Auf Grundlage dieser
Umlaufzeit und den Belastungszahlen werden die Grünzeiten für die
einzelnen Verkehrsströme berechnet. Sicherheitszeiten zwischen den
einzelnen Grünzeiten müssen abgezogen werden. An den genannten Kreuzungen überschreiten die
Belastungen während der Verkehrsspitzen zeitweise das Maß, das diese Knoten
abwickeln können. Die Rückstauungen auf der Friedberger Landstraße
entstehen hier aufgrund einer temporären Überlastung der Kreuzungen. Gemäß
dem Einführungserlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Verkehr und Landesentwicklung ist das Einsetzen einer Pförtnerampel,
hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Straßennetzes,
zulässig. Absichtlich herbeigeführte
verlängerte Rotphasen, wie vom Ortsbeirat beschrieben, werden nicht geschaltet
und können daher nicht aufgehoben werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 29.11.2016, V 264