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Straßenverkehr auf der Friedberger Landstraße flüssiger gestalten

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 27.02.2017, ST 427 Betreff: Straßenverkehr auf der Friedberger Landstraße flüssiger gestalten Die Lichtsignalanlagen der Friedberger Landstraße im Bereich der Autobahnanschlussstelle A661 sind Bestandteil des Straßenzuges Friedberger Landstraße mit herausragender Bedeutung für den regionalen und überregionalen Verkehr. Die maßgeblichen Verkehrsströme von und zu der Autobahn A661 und der nördlichen Friedberger Landstraße werden über diesen Verkehrsknoten geleitet. Zudem müssen örtliche Verkehre aus den Nebenrichtungen, Straßenbahn und zu Fuß Gehende in der Signalsteuerung berücksichtigt werden. Um die auftretenden Verkehrsströme, die tageszeitbedingt sehr unterschiedlich sind, möglichst fließend durch das städtische Straßennetz fließen zu lassen, müssen die Signalanlagen koordiniert gesteuert werden. Voraussetzung hierfür ist eine gemeinsame "Umlaufzeit" (Zeit, in der alle Signale einer Kreuzung einmal Grün haben) sämtlicher Signalsteuerungen in diesem Streckenzug. Auf Grundlage dieser Umlaufzeit und den Belastungszahlen werden die Grünzeiten für die einzelnen Verkehrsströme berechnet. Sicherheitszeiten zwischen den einzelnen Grünzeiten müssen abgezogen werden. An den genannten Kreuzungen überschreiten die Belastungen während der Verkehrsspitzen zeitweise das Maß, das diese Knoten abwickeln können. Die Rückstauungen auf der Friedberger Landstraße entstehen hier aufgrund einer temporären Überlastung der Kreuzungen. Gemäß dem Einführungserlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung ist das Einsetzen einer Pförtnerampel, hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Straßennetzes, zulässig. Absichtlich herbeigeführte verlängerte Rotphasen, wie vom Ortsbeirat beschrieben, werden nicht geschaltet und können daher nicht aufgehoben werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 29.11.2016, V 264

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