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Neubauplanung Lidl Gallus Mainzer Landstraße klimagerecht und anwohnerinnen- und anwohnerfreundlich gestalten

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu Ziff. 1. und 7: Für den Neubau von Gebäuden sind die jeweils gültigen Rechtsvorschriften einzuhalten. Im Hinblick auf die Gebäudeenergie ist dies derzeit das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG). Der Magistrat kann an das Bauvorhaben keine Anforderungen stellen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Dies gilt entsprechend auch für die unter Ziffer 7. der vorliegenden Anregung des Ortsbeirats genannte Forderung nach der Nutzung von erneuerbaren Energien. Ungeachtet dessen werden die Wohngebäude der ABG im Passivhausstandard errichtet. Zu Ziff. 2. und 3.: Der Magistrat hat keine rechtliche Möglichkeit, bei der Genehmigung von Bauvorhaben bestimmte Bauweisen, wie etwa die Holzmodulbauweise, oder bestimmte Verfahrensabläufe, wie z.B. das Recycling von durch den Abbruch gewonnenen Baustoffen direkt auf dem Grundstück, zu fordern. Zu Ziff. 4. und 5.: Maßgeblich für die Berechnung und Herstellung von Kfz-Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder ist die Stellplatzsatzung der Stadt Frankfurt am Main. Nach dieser liegt das Grundstück in Zone I (Bereiche mit einfacher ÖV-Erschließung), in der eine Beschränkung von Stellplätzen mit Ausnahme des Wohnens auf 70% des Richtwertes zu erfolgen hat. Darüber hinaus bietet die Stellplatzsatzung verschiedene Mittel, um den Stellplatzbedarf zugunsten alternativer Beförderungsmittel zu reduzieren. Der Magistrat hat in bisherigen Bauberatungen bereits signalisiert, dass eine signifikante Reduktion von Kfz-Stellplätzen im Sinne der Stadt Frankfurt ist. Insbesondere hat der Magistrat auch darauf gedrungen keine oberirdischen Stellplätze zu etablieren. Abstellflächen für Lastenräder und E-Bikes stellen aus Sicht des Magistrats eine gute Möglichkeit dar, den Kfz-Verkehr zu reduzieren, ggf. können solche Stellplätze als besondere Maßnahmen nach § 1 Abs. 4 der Stellplatzsatzung (Mobilitätskonzept) sogar dazu beitragen, den Bedarf an Kfz-Stellplätzen zu reduzieren. Die Herstellung von Lasten- oder E-Bike-Abstellplätzen kann nach Stellplatzsatzung aber nicht gefordert werden. Zu Ziff. 6.: Die nicht überbauten Flächen sind nach den Regelungen der Hessischen Bauordnung wasserdurchlässig herzustellen oder zu belassen und zu begrünen. Sofern eine natürliche Verschattung an gegebener Stelle in Form von bodengebundenen Baumpflanzungen nicht möglich ist, ist die Errichtung von Rankbegrünungen und Pergolen wünschenswert und stellt eine gute Möglichkeit dar, das Ziel der Schaffung eines stark begrünten Bereiches zwischen den Wohnbebauungen zur Erlangung einer hohen Aufenthaltsqualität der zukünftigen Bewohner zu erreichen und dient darüber hinaus der Verbesserung des Mikroklimas. Zu Ziff. 8.: Die Sicherstellung der fußläufigen Verbindung über das Grundstück zwischen Lahnstraße und Mainzer Landstraße ist wünschenswert und kann erfolgen, sofern die Grundstückseigentümer dem zustimmen.