Zeilsheim: Falschparken in der Welschgrabenstraße
Stellungnahme des Magistrats
Die Welschgrabenstraße misst in der Breite 4,70 m. Gemäß § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken an engen Straßenstellen unzulässig. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vergleiche § 32 Abs. 1 Nummer 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Ein Kraftfahrzeug hat eine Breite von ca. 1,80 m (1,80 m + 3,05 m =4,85 m). Somit ist per Gesetz ein Haltverbot gegeben. Gemäß der §§ 39-43 Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV- StVO) sind Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen. Mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln kann hier nicht abgeholfen werden. Kontrollen in der Welschgrabenstraße werden durch die Städtische Verkehrspolizei im Rahmen der Streife vorgenommen. Die dabei festgestellten Verstöße werden angezeigt und gegebenenfalls Abschleppmaßnahmen durchgeführt. Die Anregung wird zum Anlass genommen, erneut kurzzeitige Sonderkontrollen vorzunehmen.