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Straßenquerung beim Campo an der Heidestraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.02.2019, ST 398 Betreff: Straßenquerung beim Campo an der Heidestraße Zu a): Die Heidestraße befindet sich in einer Tempo-30-Zone. Fußgängerüberwege sind in einer Tempo-30-Zone entbehrlich. Sie können nach sorgfältiger Überprüfung in Tempo-30-Zonen nur dort eingerichtet werden, wo sich schützenswerte Einrichtungen (wie zum Beispiel Schulen oder Altersheime) befinden. Dies ist in der Heidestraße nicht der Fall. Zu b): Die Versetzung von Pollern auf dem Gehweg obliegt dem Eigentümer der Fläche, auf dem sich die Poller befinden. Der Überweg zum Campo ist eindeutig als Gehweg erkennbar. Zudem ist der Bordstein in diesem Bereich abgesenkt. Nach § 12 Abs. Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen unzulässig. Ebenso ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, es ist durch Zeichen 315 angeordnet (Anlage 3 zur StVO). Dies ist im angesprochenen Bereich jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus befindet sich in Höhe der Poller ein gesiegeltes Schild, welches diesen Bereich als Feuerwehrzufahrt kennzeichnet. Vor Feuerwehrzufahren darf ebenfalls nicht geparkt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO). Markierungen auf Gehwegen sieht die Straßenverkehrs-Ordnung nicht vor. Der Anregung wird dahingehend entsprochen, dass die Feuerwehrzufahrt im Bereich der Liegenschaft Heidestraße 152a durch abschließbare Poller gesichert wird. Die Maßnahme wird voraussichtlich im 1. Quartal 2019 ausgeführt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 23.10.2018, OM 3806

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