Kreuzung Lichtenbergstraße/Reinhardstraße: durch Markierungen das Zuparken verhindern
Stellungnahme des Magistrats
Es kann davon ausgegangen werden, dass die beobachteten Verstöße vorsätzlich geschehen, da die Regelung des § 12 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 Straßenverkehrs-Ordnung - "das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten" - allgemein bekannt ist. Hier kann mit straßenverkehrsbehördlichen Mitteln keine nachhaltige Verbesserung erzielt werden, zumal Verkehrszeichen (hierzu gehören auch Markierungen), die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, grundsätzlich nicht angeordnet werden dürfen. Für Planung und Umsetzung provisorischer baulicher Maßnahmen stehen kurz- bis mittelfristig keine Kapazitäten zur Verfügung. Die Verwarngeldhöhe ist mit 10 € zu niedrig angesetzt, um Anreize für ein regelkonformes Verhalten zu schaffen. Die Städtische Verkehrspolizei kann Verstöße zwar eindämmen, aber letztlich nicht unterbinden. Die Anregung wurde zum Anlass kurzzeitiger Sonderkontrollen genommen. Dabei wurden bisher neun Verwarnungen ausgestellt und vier Abschleppmaßnahmen vorgenommen (Stand einschließlich Kalenderwoche 50).